Änderung der Unternehmensbesteuerung im Bereich der Mehrwertsteuer zwischen den Mitgliedstaaten

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Anfang letzten Jahres informierten wir Sie über die geplanten Änderungen der Richtlinie des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Nr. 2006/112/EG). Der Entwurf der Richtlinie des Rates (EU) Nr. 2018/1910 vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie des Rates (EG) Nr. 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem befindet sich aktuell im ressortübergreifenden Anmerkungsverfahren. Das Finanzministerium der Slowakischen Republik („MFSR“) hat in dieser Sache ordnungsgemäß eine vorläufige Stellungnahme abgegeben, worin es seine Vorbehalte zu den einzelnen wesentlichen Änderungen erklärte.

Der Entwurf enthält diese Grundelemente der wesentlichen Änderungen:

  1. Prinzip einer Leistung („Warenlieferung innerhalb der Union“), die nach dem Bestimmungsprinzip versteuert wird, das bedeutet im Mitgliedstaat der Bestimmung. Innerhalb dieser Änderungen wird die Abschaffung der Einreichungspflicht von Sammelberichten vorgeschlagen. Das MFSR hat einen Vorbehalt zur Aufhebung der Einreichungspflicht von zusammenfassenden Meldungen, auch wenn zwei Transaktionen zu einer verschmelzen (Erwerb von Ware aus der EU und Lieferung der Ware in die EU), da die Kontrolle der Warenbewegung aufgrund des Kampfes gegen Steuerhinterziehung wichtig ist und ebenso die richtige Bestimmung des Ortes der Warenversteuerung.
  2. Person, die verpflichtet ist, die Steuer bei der Warenlieferung in einen anderen Mitgliedstaat (innergemeinschaftliche Warenlieferung) abzuführen – Wenn der Kunde ein zertifizierter Steuerpflichtiger ist (erteilter CTP-Status), ist er verpflichtet, die Steuer zu zahlen; Andernfalls zahlt der Lieferant die Steuer für die innergemeinschaftliche Warenlieferung. Das MFSR hat einen Vorbehalt zum vorgeschlagenen Konzept, da der Prozess der Steuererhebung komplizierter und überteuert wird (sowohl in Bezug auf die Steuererhebung, die Kontrolle der richtigen Mehrwertsteueranwendung und auch in Bezug auf das Steuerabzugssystem). Das MFSR weist auch auf den negativen Cash Flow der Unternehmen hin, die bei der Lieferung verpflichtet sein werden, die Steuer abzuführen, anstelle der gegenwärtigen Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung.
  3. Die Einführung eines Systems einheitlicher Anlaufstellen, sog. One stop shops (OSS) für Transaktionen zwischen zwei steuerpflichtigen Personen (B2B Transaktionen). Wenn die steuerpflichtige Person nicht im Mitgliedstaat ansässig ist, wo die Steuer fällig ist, kann sie mittels einheitlicher Anlaufstellen die Steuererklärung einreichen und die Steuer bezahlen. In der Praxis wird es ziemlich problematisch sein, schnell die steuerpflichtigen Personen, Lieferanten zu erkennen, die die Steuer nicht bezahlen, da es sich um ansässige steuerpflichtige Personen in einem anderen Mitgliedstaat handelt und der Mitgliedstaat der Bestimmung sich vollständig auf den Mitgliedstaat der Niederlassung verlassen können muss, dass er sich bemühen wird, die Steuererhebung für einen anderen Mitgliedstaat sicherzustellen. Aktuell stellt die administrative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ein schwaches Glied im MwSt.-System in der EU dar und deshalb erhöht sich laut MFSR im vorgeschlagenen Konzept das Risiko fiktiver Vorsteuerabzüge.
  4. Konzept der zertifizierten steuerpflichtigen Person (CTP-Status) – Das MFSR unterstützt die Bestimmung der Zertifizierung steuerpflichtiger Personen nicht, weil so im MwSt.-System, wo es schon eine MwSt.-Registrierung gibt, ein weiteres MwSt.-Registrierungssystem – Erteilung des CTP-Status, geschaffen würde, was das schon existierende System verkomplizieren würde.
  5. Sonstige Änderungen – Vorschlag, in einigen Fällen das inländische Reverse-Charge-Verfahren (Übertragung der Steuerpflicht an den Käufer) zu beseitigen. Das MFSR stimmt diesem Entwurf nicht zu, da es sich um ein effektives Werkzeug für den Kampf gegen Steuerhinterziehung handelt.

Die Richtlinie und die damit verbundenen Änderungen sollten im lokalen Umsatzsteuergesetz mit Wirksamkeit ab dem 1.7.2022 implementiert werden.

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