Gesetzentwurf im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Maßnahmen, die der Meldepflicht unterliegen – DAC 6

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Wie wir Sie schon in der Ausgabe unseres Newsletters Nr. 4/2018 informiert haben, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle mit potentiell aggressiver Steuerplanung und Vermeidung der Steuerpflicht einzuführen und die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich  Steuern („DAC 6“) in die lokale Gesetzgebung umzusetzen und das bis spätestens 31.12.2019.

Aus diesem Grund hat das Finanzministerium der SR einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem das Gesetz Nr. 442/2012 Ges.Slg. über internationale Amtshilfe und Zusammenarbeit  der Verwaltungsbehörden in der Fassung späterer Vorschriften geändert und ergänzt wird und womit die Richtlinie DAC 6 implementiert wird.

Ziel des vorgelegten Materials ist die Erhöhung der Steuertransparenz und der wirksame Kampf gegen die unerwünschten grenzüberschreitenden Steuerpraktiken der Unternehmen. Der vorgelegte Gesetzentwurf soll sowohl Intermediäre als auch die  Steuerpflichtigen von der Anwendung der Praktiken einer potentiellen aggressiven Steuerplanung abhalten.

 

Der Gesetzentwurf knüpft an die bisherige dynamische Entwicklung im Bereich des automatischen Informationsaustausches an und führt damit den automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle ein, die der Meldepflicht zwischen den entsprechenden Behörden der EU-Mitgliedstaaten unterliegen. Um den automatischen Informationsaustausch gewährleisten zu können, wird die Verpflichtung sog. Pflichtpersonen (des Intermediäres oder des entsprechenden Steuerpflichtigen, d.h. des Anwenders) eingeführt, Informationen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen zu melden, die wenigstens eins der im Anhang Nr. 1a des Gesetzentwurfes angeführten charakteristischen Kennzeichen erfüllen. Die angeführte Pflicht bezieht sich auf den Intermediär, d.h. auf eine Person, die grenzüberschreitende Steuergestaltungen konzipiert, vermarktet bzw. die diese Steuergestaltungen vorbereitetet, für den Steuerpflichtgen umsetzt oder die die Anwendung beim Steuerpflichtigen verwaltet. Intermediär kann auch eine Person sein, die bei diesen Aktivitäten Hilfe, Unterstützung oder Beratung anderer Personen leistet. Unter bestimmten gesetzlich festgelegten Umständen betrifft die Meldepflicht auch den Steuerpflichtigen selbst.

Die vorgeschlagene Frist der meldepflichtigen Informationen beträgt 30 Tage nach Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen. Die Finanzdirektion der Slowakischen Republik veröffentlicht auf ihrer Webseite das Format der Meldung, wobei die Meldungen elektronisch über das Portal der Steuerverwaltung eingereicht werden sollten.

Es sind bei Nichterfüllung der Meldepflicht (ggf. Erklärung) im festgelegten Umfang und fristgerecht Sanktionen bis zu einem Betrag von 30.000 EUR (in Abhängigkeit von Ernsthaftigkeit, Gestaltungswert, Dauer, Folgen u.a.) vorgeschlagen, wobei Sanktionen auch wiederholt auferlegt werden können.

Das Gesetz soll ab dem 1.7.2020 in Kraft treten. Es muss jedoch erneut betont werden, dass der Meldepflicht rückwirkend die schon seit dem 25.6.2018 oben erwähnten getätigten Transaktionen unterliegen werden, wobei diese bis zum 31.8.2020 gemeldet werden müssen.

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