Worauf müssen wir uns nach dem BREXIT vorbereiten?

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Die Europäische Kommission hat auf Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien (nachstehend nur „GB“) über die Verlängerung des Austritts von GB aus der Europäischen Union bis max. zum 31.10.2019 entschieden. Das bedeutet für den Fall, dass es vor diesem Datum zur Ratifizierung des Abkommens zwischen der EU und GB kommt, GB auch schon eher aus der EU austreten kann. Unternehmen, die mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland Handel treiben, erwarten nach dem Austritt des Landes aus der EU diverse wesentliche Änderungen in Bezug auf den Zollbereich, aber auch im Bereich der direkten und indirekten Steuern.

Sollte es zum Austritt Großbritanniens aus der EU ohne Abkommen kommen, wird GB als Hoheitsgebiet eines Drittlandes angesehen und deshalb ist es erforderlich, sich auf diese wichtigsten Auswirkungen vorzubereiten:

  • Änderung im Mehrwertsteuer- und Zollregime bei der Warenbewegung aus GB in die EU und umgekehrt, Verpflichtung der Entrichtung von Einfuhrumsatzsteuer und Einfuhrzöllen;
  • Einfluss auf Waren, die der Verbrauchssteuer unterliegen;
  • Änderung in den Regelungen bei der Beantragung der Rückerstattung der in der Slowakei gezahlten Mehrwertsteuer an Personen aus GB und umgekehrt, bei der Beantragung der Rückerstattung der in GB gezahlten Mehrwertsteuer an slowakische Unternehmer;
  • Steuerpflichtige aus GB werden in Übereinstimmung mit dem Einkommensteuergesetz als Steuerpflichtige eines „Drittstaates“ besteuert (natürlich muss auch das relevante Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigt werden),
  • Der BREXIT wird keinen Einfluss auf das zwischen GB und der Slowakei abgeschlossene gültige Doppelbesteuerungsabkommen haben.

Im Zusammenhang mit dem BREXIT hat die Slowakei Gesetzesänderungen in verschiedenen Bereichen implementiert, z.B. im Krankenversicherungsgesetz, Gesetz über Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, Ausländeraufenthaltsgesetz.

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