Aufschub der Nutzung von E-Kasse

13. September 2019 | Lesedauer: 2 Min

In den früheren Ausgaben von Newslettern informierten wir Sie bereits mehrmals über Neuigkeiten und Verpflichtungen betreffend E-Kasse.

Close-up Photography Two Brown Cards

Angesichts der Tatsache, dass die Hersteller von Kassenlösungen nicht fähig waren, alle Bestellungen von Unternehmern für die Kassenlieferungen bis zum Ende Juni 2019 zu bewältigen, verabschiedete die Finanzbehörde der SR zusammen mit dem Finanzministerium der SR zugunsten von Unternehmern die Maßnahme über die „Nichbestrafung“. Im Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 31.12.2019 wird weder von der Finanzbehörde noch vom Zollamt den Unternehmern eine Strafe für die Nichtbenutzung der Online-Registrierungskasse E-Kasse-Klient auferlegt, jedoch nur unter gleichzeitiger Erfüllung nachfolgender drei Voraussetzungen:

  • der Unternehmer weist sich mit verbindlicher Bestellung der E-Kasse mit dem Datum bis zum 30.06.2019 aus, und zwar bei dem Hersteller, dem der Zertifizierungsbeschluss erteilt wurde,
  • der Unternehmer beantragte bis zum 30.06.2019 die Zuteilung eines E-Kasse-Codes auf dem Portal der Finanzbehörde und gleichzeitig wurden von ihm die zugeteilten Initialisierungspakete heruntergeladen,
  • der Unternehmer wird auch weiterhin (d.h. nach dem 30.06.2019) die Umsätze in ursprünglicher elektronischer Registrierungskasse, die er bis jetzt verwendet, verzeichnen.

Die Unternehmer, denen die Online-Registrierungskasse (E-Kasse) noch bis zum 30.06.2019 geliefert wurde, sind verpflichtet, die Umsätze über diese Kasse zu verzeichnen; der genannte Übergangszeitraum ohne Sanktionen wird für diese nicht gelten. Die Unternehmer, denen die Online-Registrierungskasse (E-Kasse) während des Übergangszeitraums geliefert wurde, sind verpflichtet, umgehend die Umsätze in der E-Kasse-Klient zu verzeichnen und der Übergangszeitraum endet für sie durch die Lieferung der E-Kasse.

Gleichzeitig begann die Finanzbehörde der SR mit der Durchführung der Kontrolle betreffend die Implementierung von Online-Registrierungskassen und auch mit der Bestrafung von Unternehmern. Im Falle von keiner Umsatzverzeichnung kann eine Strafe in Höhe von 330 EUR bis zu 20 000 EUR auferlegt werden und im Falle wiederholter Verletzung kann der Entzug des Gewerbescheins die Folge sein.

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