Wirksamkeit ab dem 1.1.2021

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  • Einführung des neuen Begriffs Mikrosteuerzahler; für Mikrosteuerzahler werden besondere Steuervergünstigungen angewendet;
  • für Mikrosteuerzahler werden zum Beispiel spezielle Bestimmungen im Abschreibungsverfahren von Vermögenswerten, in der Involvierung der Wertberichtigungsposten in die Bemessungsgrundlage eingeführt;
  • für den Mikrosteuerzahler werden auch Vergünstigungen für die Tilgung des Steuerverlustes eingeführt, und die Aufhebung der Gleichmäßigkeit der Tilgung des Steuerverlustes und die Verlängerung der Frist für die Tilgung auf 5 Jahre, ohne Beschränkung der Höhe des zu tilgenden Steuerverlustes im entsprechenden Veranlagungszeitraum, d.h. dieser Steuerpflichtige kann den Steuerverlust bis in die Höhe der berechneten Steuerbemessungsgrundlage im Veranlagungszeitraum geltend machen, in dem er die Tilgung geltend machen will;
  • Änderung in der Registrierung der Steuerpflichtigen und Einführung einer automatischen Registrierung der Steuerpflichtigen durch den Steuerverwalter;
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