13 neue Maßnahmen für Steuerpflichtige, Unternehmer und Arbeitnehmer während der COVID-19 Pandemie – Verschiebung für die Einkommen- (Körperschaft-)steuererklärungen bis Ende Juni 2020

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13 neue Maßnahmen werden von den aktuellen Ministern für Finanzen und Wirtschaft mit dem Ziel die Auswirkungen des Coronaviruses auf Unternehmer, Unternehmen und Steuerpflichtige auszugleichen, eingebracht. Diese Maßnahmen sind gegenwärtig in der Entwurfphase und Gegenstand eines außerordentlichen Genehmigungsprozesses. Die konkrete Umsetzung dieser Maßnahmen wird seitens der neuen Regierung erwartet, welche ab Samstag dem 21. März bestellt sein wird. Nachdem die finalen Entscheidungen getroffen worden sind, werden wir Sie ohne Verzögerung mittels eines Sondernewsletters über die gesetzlichen Folgen informieren.

Bei dem am 18. März 2020 abgehaltenen Treffen der Regierung wurde allerdings bereits beschlossen, dass Verzugszinsen für Steuerrückstände anwendbar für alle verspätet eingereichten Einkommens- (Körperschafts-)steuererklärungen ab dem 1. Jänner 2021 nicht anwendbar sind. Dieser Beschluss gilt für alle Einkommenssteuererklärungen mit Einreichungsfrist zum 31. März, 30. April und 31. Mai 2020, unter der Voraussetzung, dass diese bis Ende Juni 2020 eingereicht sind. Diese Gesetzesanordnung ordnet den Entfall von Verzugszinsen an, falls die gegenständliche Einkommensteuer bis spätestens zum 30. Juni 2020 bezahlt sein wird.  Diese Gesetzesanordnung ist seitens der slowakischen Regierung genehmigt, und ist bereits gültig aufgrund der Veröffentlichung dieser Anordnung in der Gesetzessammlung.

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