STEUERVERWALTUNG (Steuerordnung) und VERWALTUNGSGEBÜHREN

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STEUERVERWALTUNG (Steuerordnung)

  • Zustellung von Eingaben an die Steuerverwaltung

Steuerpflichtige, die nicht verpflichtet sind, mit der Finanzverwaltung elektronisch zu kommunizieren:
– hat die Eingabe keine strukturierte Form, kann sie auch auf andere Weise (z.B. per E-Mail) eingereicht werden und muss nicht nachträglich in Urkundenform per Post übermittelt werden.
– hat die Eingabe eine strukturierte Form (Steuererklärung u.Ä.), muss sie innerhalb von fünf Tagen auch in Urkundenform zugestellt werden.

Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, mit der Finanzverwaltung elektronisch zu kommunizieren:
– Die Vorgangsweise laut dem gültigen Gesetz gilt auch weiterhin.

  • Fristversäumnis

Das Versäumnis einer gesetzlich festgelegten Frist wird erlassen, wenn die Leistung (Registrierung, Berufung u.Ä.) spätestens bis zum Ende des auf das Ende der Pandemie folgenden Kalendermonats erfolgt.

Die Erlassung der versäumten Frist betrifft nicht die Eingabe von Steuererklärungen und die Bezahlung einzelner Steuern.

  • Zustellung von Schriftstücken per Post durch die Finanzverwaltung zu eigenen Handen

Hier wird gemäß den für Postunternehmen festgelegten Bedingungen vorgegangen. Es wird die sog. Fiktion der Sendungszustellung angewandt – wenn die Sendung von einer natürlichen oder juristischen Person nicht abgeholt wird, tritt die Zustellung am letzten Tag der Frist für die Abholung der hinterlegten Sendung bei der Post ein.

  • Steuerprüfung – Unterbrechung

Eine Steuerprüfung (außer einer Steuerprüfung zur Kontrolle der Berechtigung eines übermäßigen Abzugs), die vor dem Zeitraum der Pandemie (vor dem 12.3.2020) begonnen hat, wird (rückwirkend) unterbrochen und die Unterbrechung dauert bis zum Ende des Kalendermonats an, in dem der Widerruf der außerordentlichen Situation erfolgt. Die Frist für die Durchführung einer Steuerprüfung wird um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert.

Eine Steuerprüfung (außer einer Steuerprüfung zur Kontrolle der Berechtigung eines übermäßigen Abzugs), die während des Andauerns der Pandemie beginnt, wird ab dem Tag, der auf den Tag des Beginns folgt, bis zum Tag des Endes der Pandemie unterbrochen.

Bei einer Steuerprüfung der Berechtigung eines übermäßigen Abzugs (zB Vorsteuer), die während der Dauer der Pandemie durchgeführt wird, kann der Steuerverwalter ein Summenprotokoll ausstellen. Durch die Ausstellung eines Summenprotokolls wird die Steuerprüfung bis zum Ende der Pandemie unterbrochen. Ein Summenprotokoll kann der Steuerverwalter auch dann ausstellen (und somit auch einen übermäßigen Abzug oder einen Teil davon retournieren, bei dem der Steuerverwalter mit Sicherheit bestimmen kann, dass der Anspruch berechtigt ist), wenn es keine nachgewiesenen Prüfungsergebnisse und Auswertungen von Nachweisen enthält.

  • Veröffentlichung in den Verzeichnissen der Finanzverwaltung

Während der Dauer der Pandemie erfolgt seitens der Finanzverwaltung keine Aktualisierung des veröffentlichten Verzeichnisses von Steuerschuldnern, des Verzeichnisses der Umsatzsteuerzahler, bei denen Gründe für eine Aufhebung der Registrierung eingetreten sind, und des Verzeichnisses der Steuerzahler, die aus dem Verzeichnis der Umsatzsteuerzahler gelöscht wurden.

  • Unterbrechung eines Steuerverfahrens

Ein Steuerverfahren (z.B. Veranlagungsverfahren u.Ä.), das vor dem Zeitraum der Pandemie begonnen hat, wird unterbrochen, und zwar bis zum Ende der Pandemie (ohne Rücksicht darauf, ob während dieser Zeit die Gründe, aus denen das Verfahren unterbrochen wurde, nicht mehr bestehen).

Ein Steuerverfahren, das während der Dauer der Pandemie begonnen wird, wird an jenem Tag unterbrochen, der dem Tag des Beginns folgt.

Nicht unterbrochen wird ein Verfahren, in dem über die Rückzahlung einer Steuerüberzahlung oder über einen geltend gemachten Anspruch gemäß Sondervorschriften entschieden wird (z.B. übermäßiger Abzug). Sollte jedoch für dieses Verfahren die persönliche Teilnahme einer anderen Person (z.B. die Einvernahme eines Zeugen) erforderlich sein, die mit ihrer Teilnahme aufgrund der Pandemie nicht einverstanden ist, wird das Steuerverfahren von der zuständigen Behörde bis zum Ende der Pandemie unterbrochen.

  • Erlöschen des Rechts, eine Steuer einzuheben & Verjährung und Erlöschen des Rechts, einen Steuerrückstand einzufordern

Der Lauf der Fristen für das Erlöschen des Rechts, eine Steuer einzuheben, und für die Verjährung und das Erlöschen des Rechts, einen Steuerrückstand einzufordern, wird unterbrochen (d.h. diese Fristen werden um den Zeitraum der Pandemie verlängert).

  • Steuerrückstände

Begleicht ein Steuerpflichtiger während der Pandemie eine Steuer nicht, deren Fälligkeitsfrist in den Zeitraum der Pandemie fällt, so gilt der geschuldete Betrag dieser Steuer nicht als Steuerrückstand, sofern sie vom Steuerpflichtigen bis zum Ende des auf das Ende der Pandemie folgenden Kalendermonats bezahlt oder abgeführt wird.

  • Aufschub einer Steuerexekution

Eine Steuerexekution wird während der Dauer der Pandemie aufgeschoben und erst nach dem Ende der Pandemie fortgesetzt. Die rechtlichen Wirkungen der Maßnahmen, die bis jetzt im Rahmen der Steuerexekution vollzogen wurden, bleiben wirksam.

  • Verwaltungsdelikte und Sanktionen

Reicht ein Steuerpflichtiger keine Steuererklärung oder keine nachträgliche Einkommensteuererklärung innerhalb einer Frist ein, die in den Zeitraum der Pandemie fällt, so wird er nicht bestraft, jedoch unter der Bedingung, dass er diese seine Pflicht bis zum Ende des auf das Ende der Pandemie folgenden Kalendermonats erfüllt.

Reicht ein Steuerpflichtiger eine nachträgliche Einkommensteuererklärung ein, mit der er seine Steuerpflicht erhöht, so wird die Geldbuße (3% p.a.) nur bis zum Tag des Beginns der Pandemie gerechnet.

Einem Steuerpflichtigen werden keine Verzugszinsen berechnet, wenn er die Einkommensteuer, eine Steuervorauszahlung, eine durch Abzug eingehobene Steuer oder eine herabgesetzte Summe zur Sicherstellung einer Steuer, die während der Dauer der Pandemie fällig geworden ist, nicht begleicht, jedoch nur unter der Bedingung, dass er sie bis zum Ende des auf das Ende der Pandemie folgenden Kalendermonats bezahlt.

Diese Bestimmung betrifft nur die Einkommensteuer; Sanktionen aufgrund der MWSt bleiben im Sinne des gültigen Gesetzes unverändert.

VERWALTUNGSGEBÜHREN

Bezahlung von Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren für Maßnahmen und Verfahren von Verwaltungsorganen, die zur Linderung der negativen Folgen der Pandemie erforderlich sind, werden während des Zeitraums der Pandemie nicht bezahlt.

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