EINKOMMENSTEUER

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  • Einkommensteuer-vorauszahlungen

Steuerpflichtige sind nicht verpflichtet, während des Pandemiezeitraums fällige Einkommensteuervorauszahlungen für den Zeitraum zu leisten, der unmittelbar auf den Zeitraum folgt, in dem die Einnahmen des Steuerpflichtigen gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um mindestens 40 % gesunken sind. Als Betrachtungszeitraum ist entweder ein Kalendermonat oder ein Quartal heranzuziehen, abhängig von dem Zeitraum, den der Steuerpflichtige bei der Zahlung von Einkommensteuervorauszahlungen festlegt.

Der Steuerpflichtige muss die Nichtleistung von Vorauszahlungen durch Vorlage einer Erklärung dahingehend deklarieren, dass er die obigen Bedingungen erfüllt. Die Erklärung muss spätestens 15 Tage vor dem Fälligkeitsdatum der jeweiligen Einkommensteuervorauszahlung an die zuständige Steuerbehörde geschickt werden.

Diese Bestimmung gilt erstmals für im Mai 2020 fällige Einkommensteuer-vorauszahlungen.

Dieses Verfahren können auch Steuerpflichtige anwenden, die aufgrund eines Entscheids der Steuerbehörde auf eine andere Art Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer leisten.

  • Abzug von steuerlichen Verlusten

Steuerpflichtige können nicht geltend gemachte steuerliche Verluste für Steuerperioden, die in den Jahren 2015 bis 2018 geendet haben, in Höhe von insgesamt 1 Mio. EUR von der Einkommensteuerbemessungsgrundlage für die Rechnungsperiode in Abzug bringen, für welche die Frist zur Einreichung der Einkommensteuererklärung in der Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 liegt.

Steuerpflichtige, deren Steuerperiode mit dem Geschäftsjahr zusammenfällt, können diese Verluste frühestens in der Steuererklärung für die mit 31.10.2019 endende Steuerperiode geltend machen.

Steuerliche Verluste werden schrittweise vom frühesten ausgewiesenen bis zum zuletzt ausgewiesenen steuerlichen Verlust in Abzug gebracht.

Diese neue Verlustabzugsmethode ist nicht zwingend vorgeschrieben. Ist die bisherige Methode zum Abzug von Verlusten für den Steuerpflichtigen gemäß der geltenden Bestimmung in § 30 EStG vorteilhafter, so kann er steuerliche Verluste auf die bisher übliche Weise in Abzug bringen.

  • Anteil an der gezahlten Einkommensteuer

Der Empfänger des gezahlten Steueranteils kann diesen auch bis zum Jahresende 2021 zur Abmilderung negativer Auswirkungen der Pandemie verwenden.

Der an den Empfänger im Jahr 2019 gezahlte Anteil der Einkommensteuer kann bis Ende 2021 im Zusammenhang mit der Pandemie für besondere Zwecke verwendet werden, und der Empfänger muss bis Ende Mai 2022 eine genaue Beschreibung der Verwendung des im Jahr 2019 gezahlten Einkommensteuer-anteils veröffentlichen.

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