STEUERVERWALTUNG (Abgabenordnung)

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  • Fristversäumnis

Es wurde klargestellt, dass Fristversäumnisse in Bezug auf die Einreichung von Kontrollmeldungen, zusammenfassenden Meldungen und Steuervorauszahlungen nicht nachgesehen werden.

  • Steuerprüfung – Aussetzung

Die Bestimmung betreffend die Aussetzung von Steuerprüfungen, über die wir Sie in der letzten Ausgabe des Newsletters informiert haben, wird durch folgende neue Bestimmung ersetzt:

Die Aussetzung einer Steuerprüfung ist vom Steuerpflichtigen zu beantragen. Auf der Grundlage eines solchen Antrags wird die Steuerprüfung ab dem der Antragstellung folgenden Tag bis zum Ende des Pandemiezeitraums ausgesetzt.

Bis jetzt ausgesetzte Steuerprüfungen werden fortgesetzt, es sei denn, der Steuerpflichtige beantragt eine Aussetzung, oder wenn die Gründe, aus welchen die Steuerprüfung unterbrochen wurde, weggefallen sind.

  • Aussetzung von Steuerverfahren

Die vorstehende Bestimmung betreffend die Aussetzung von Steuerverfahren, über die wir Sie in der letzten Ausgabe des Newsletters informiert haben, wird durch folgende neue Bestimmung ersetzt:

Steuerverfahren werden ausschließlich auf Antrag des Steuerpflichtigen unterbrochen, und zwar ab dem der Einreichung des Antrags folgenden Tag bis zum Ende des Pandemiezeitraums.

Bis jetzt ausgesetzte Steuerverfahren werden fortgesetzt, sofern ihre Aussetzung nicht vom Steuerpflichtigen beantragt wird, oder wenn die Gründe, aus welchen das Steuerverfahren unterbrochen wurde, weggefallen sind. Die rechtlichen Auswirkungen von Handlungen, die während des bis jetzt ausgesetzten Steuerverfahrens gesetzt wurden, bleiben aufrecht.

  • Steuerüberzahlungen

Einkommensteuer-Überzahlungen, die sich aus einer Steuererklärung ergeben, die während des Pandemiezeitraums eingereicht wurde, werden dem Steuerpflichtigen innerhalb von 40 Tagen nach dem Ende des Kalendermonats zurückerstattet, in dem er die Einkommensteuererklärung eingereicht hat.

Einkommensteuer-Überzahlungen aus einer Steuererklärung für eine Steuerperiode im Kalenderjahr 2019, die zwischen dem 01.01.2020 und dem Beginn des Pandemiezeitraums eingereicht wurde, wird die Steuerbehörde innerhalb von 40 Tagen ab dem 31.03.2020 zurückerstatten.

In diesem Fall berücksichtigt die Steuerbehörde auch die Bestimmungen zur Verwendung der Steuerüberzahlung nach der Abgabenordnung.

  • Verwaltungsdelikte und Sanktionen

Werden Steuerüberzahlungen des Steuerpflichtigen, entweder nach einer Steuerprüfung oder durch Einreichung einer korrigierten oder zusätzlichen Einkommensteuererklärung reduziert, so wird ihm eine Geldstrafe in Höhe von 100 % der angeführten Differenz auferlegt, wobei der Steuerpflichtige selbstverständlich auch diese Differenz zurückzahlen muss. Eine Geldbuße wird nur dann nicht verhängt, wenn der Steuerpflichtige vor Erstattung einer solchen Überzahlung eine Einkommensteuererklärung einreicht, mittels derer er die Steuerüberzahlung reduziert.

Ziel dieser Verordnung ist es, ein spekulatives Verhalten der Steuerzahler sowie den Missbrauch früherer Rückerstattungen von Steuerüberzahlungen zu verhindern.

Verzugszinsen werden berechnet, wenn der Steuerpflichtige einen Steuervorschuss, eine Quellensteuer oder einen zur Sicherung der Steuer einbehaltenen Betrag nicht zeitgerecht zahlt oder abführt.

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