UMSATZSTEUER und VERBRAUCHSTEUERN

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  • Veröffentlichung von Listen

Umsatzsteuerpflichtige, die während des Pandemiezeitraums ihrer Pflicht zur Einreichung der Umsatzsteuererklärung oder der Kontrollmeldung wiederholt nicht nachkommen, oder die die daraus resultierende Steuerschuld wiederholt nicht begleichen, werden nicht im Register der Umsatzsteuerpflichtigen veröffentlicht, wenn Gründe für die Löschung ihrer Registrierung eingetreten sind und diese Pflichten bis zum Ende des auf das Ende der Pandemie folgenden Kalendermonats erfüllt werden.

  • Bedingungen für die Rückerstattung überschießender Abzüge

Bei Umsatzsteuerpflichtigen, denen in der Zeit der Pandemie Rückstände in Bezug auf Zollzahlungen oder Versicherungspflichtbeiträge entstanden sind, werden diese Rückstände im Hinblick auf eine vorzeitige Rückerstattung des Überschussabzugs nicht berücksichtigt, d. h. die Bedingung für eine frühere Rückerstattung des Überschussabzugs gilt als erfüllt, wenn dieser Rückstand bis zum Ende des auf das Ende des Pandemiezeitraums folgenden Kalendermonats gezahlt wird.

  • Geltendmachung eines begünstigten Verbrauchsteuersatzes

Steuerpflichtige, die den begünstigten Mineralölverbrauchsteuersatz geltend machen, während des Pandemiezeitraums die Erfüllung der Bedingungen aber nicht nachweisen können, d. h. den Herkunftsnachweis für Biokraftstoff und Bioliquid und die Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien für diese biogenen Stoffe nicht erbringen können, können den begünstigten Steuersatz dennoch geltend machen, wenn sie die Erfüllung dieser Bedingungen für jede Steuerperiode während des Pandemiezeitraums spätestens Ende des Kalendermonats nachweisen, der unmittelbar auf das Ende des Pandemiezeitraums folgt.

  • Anwesenheit eines Zollbeamten

Ist die Anwesenheit eines Mitarbeiters der Zollbehörde zur Gewährleistung der steuerlichen Aufsicht während des Pandemiezeitraums nicht möglich, so legt die Zollbehörde eine alternative Methode zur Gewährleistung der steuerlichen Aufsicht fest.

  • Entzug der Genehmigung und Abmeldung

Verstößt ein Steuerpflichtiger während des Pandemiezeitraums aufgrund der negativen Auswirkungen der Pandemie gegen die in den Sonderregelungen festgelegten Pflichten, kann die Zollbehörde von der Pflicht zum Entzug der Genehmigung oder von der Löschung dieses Steuerpflichtigen aus dem Register absehen.

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