Änderung bei Essenszuschüssen und Grundersatz bei Dienstreisen ab dem 1.5.2022

15. Juni 2022 | Lesedauer: 2 Min

 

Mit Wirkung vom 1.5.2022 wurden die Variablen bei Essenszuschüssen wie folgt geändert:

  • 6 EUR für einen Zeitraum von 5 Stunden bis 12 Stunden,
  • 9 EUR für einen Zeitraum von 12 Stunden bis 18 Stunden,
  • 13,70 EUR für einen Zeitraum über 18 Stunden.

Der festgelegte Betrag der Essenszuschüsse wirkt sich auch auf die Bereitstellung von Mahlzeiten für die Mitarbeiter aus. So wurde der höchstmögliche Arbeitgeberbeitrag für Mahlzeiten nach dem Arbeitsgesetzbuch auf 3,30 EUR (vorher 2,81 EUR) erhöht, während der Mindestwert eines Essensgutscheins auf 4,50 EUR (vorher 3,83 EUR) angehoben wurde.

Der Geldbeitrag für die Verpflegung entspricht dem Betrag, den der Arbeitgeber Mitarbeitern für Mahlzeiten oder Essensgutscheine zahlt.

Mit Wirkung vom 1.5.2022 wurden auch die Beträge des Grundersatzes für die Benutzung von Straßenkraftfahrzeugen bei Dienstreisen für jeweils 1 km Wegstrecke wie folgt geändert:

  • einspurige Fahrzeuge und Dreiräder 0,059 EUR,
  • Personenkraftwagen 0,213 EUR.

Angesichts der derzeitigen heftigen Preissteigerungen im Gastrobereich sowie bei den mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen zusammenhängenden Posten plant das Arbeitsministerium nach neuesten Informationen, eine erneute Erhöhung der Essenszuschüsse für Dienstreisen sowie des Ersatzes für die Nutzung von Kraftfahrzeugen vorzuschlagen, die bereits ab dem 1.5.2022 geändert und erhöht wurden.

Der Entwurf beinhaltet vorläufig folgende Erhöhung der Essensgeldbeträge:

  • von 6 EUR auf 6,40 EUR für einen Zeitraum von 5 Stunden bis 12 Stunden,
  • von 9 EUR auf 9,60 EUR für einen Zeitraum von 12 Stunden bis 18 Stunden,
  • von 13,70 EUR auf 14,50 EUR für einen Zeitraum über 18 Stunden.

Der Mindestgutscheinwert bei einer solchen Erhöhung würde 4,80 EUR betragen.

 

 

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