Änderungen im Einkommensteuergesetz ab dem 1.1.2020

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Das Finanzministerium der Slowakischen Republik hat der Regierung  den Entwurf der Novelle zum Einkommensteuergesetz mit Wirksamkeit ab dem 1.1.2020 zur Verhandlung vorgelegt. Ziel des Gesetzentwurfs ist unter anderem  die Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen durch die Einkommensteuer und die Vereinfachung der Berechnung der Bemessungsgrundlage, die Beseitigung der Barrieren für eine nachhaltige Entwicklung der Automobilindustrie in der Slowakei sowie die Umsetzung der Richtlinie der EU-Kommission, die die Vermeidung der Steuerumgehung durch hybride Gestaltungen mit Drittländern betrifft (bekannt als „ATAD 2“).

Die vorbereitete Novelle des Einkommensteuergesetzes bringt außerdem auch:

  • Einführung der Definition Mikrosteuerzahler (natürliche Person mit Einnahmen von max. 49.790 EUR) und damit zusammenhängende Änderungen in der günstigeren Besteuerung dieser Steuerzahlergruppe (z.B. kürzere Abschreibung von Sachvermögen, keine Einschränkung von Steuerabschreibungen infolge von Vermietung von Sachvermögen, attraktivere Bedingungen zur Tilgung von Steuerverlusten)
  • Änderung der Bedingungen für die Tilgung des Steuerverlustes und die Aufhebung der Gleichmäßigkeit bei der Tilgung des Steuerverlustes und Verlängerung der Frist für die Tilgung auf 5 Jahre; im Vergleich mit einem Mikrosteuerzahler, der keine Einschränkung der Höhe des zu tilgenden Steuerverlusts hat, können die anderen Steuerpflichtigen den Steuerverlust nur bis in die Höhe von 50 % der berechneten Steuerbemessungsgrundlage geltend machen, von der der Verlustabzug realisiert werden kann
  • Vereinfachung und Berichtigung des Umfangs dieser Ausgaben, die erst nach der Bezahlung steuerlich wirksam sind. Es wird zum Beispiel vorgeschlagen, die Einschränkung der Ausgaben für den Erwerb von Normen und Zertifikaten zu streichen. Andererseits sollen nach der Bezahlung Vertragsstrafen, Verzugsgebühren, Verzugszinsen als Steueraufwand anerkannt werden, die jedoch derzeit nicht im Steueraufwand enthalten sind.
  • Einführung der automatischen Registrierung der Steuerpflichtigen durch den Steuerverwalter
  • für Steuerpflichtige, die in der Forschung und Entwicklung tätig sind, soll sich die Steuervergünstigung erhöhen (Abzug der Ausgaben für Forschung und Entwicklung von der Steuerbemessungsgrundlage abzüglich des Steuerverlusts), sog. Super-Abzug bis zu 200 %
  • Einführung einer separaten Abschreibungsgruppe 0 für Elektrofahrzeuge mit einer Abschreibungszeit von 2 Jahren
  • Erhöhung des Schwellenwerts für die Pflicht der Vorauszahlung zur Körperschaftssteuer von den aktuellen 2.500 EUR auf 5.000 EUR und Vereinfachung der Berechnung der letzten bekannten Steuerpflicht
  • Einführung klarerer Regeln zur Vermeidung der Anwendung hybrider Inkongruenzen infolge abweichender steuerlicher Beurteilungen der Finanzinstrumente und Steuersubjekte, die zur Senkung der Steuerpflicht führen
  • Erweiterung der Steuerbefreiung für bestimmte Arten nicht monetärer Einkommen
  • Einführung der Möglichkeit für den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer nach gemeinsamer Vereinbarung bestimmte Dokumente in elektronischer Form auszustellen und zu übermitteln
  • dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber den Antrag auf die jährliche Abrechnung der Steuervorauszahlungen in elektronischer Form zu stellen
  • Aufhebung der Verpflichtung des Arbeitnehmers, jährlich eine Erklärung zur Anwendung des steuerfreien Teils der Steuerbemessungsgrundlage für den Steuerpflichtigen und den Freibetrag zu unterzeichnen.
  • Erhöhung des Betrags der befreiten nicht monetären – Leistung des Arbeitnehmers aufgrund der Bereitstellung einer Unterkunft durch den Arbeitgeber und das von 60 EUR auf 100 EUR

Aktuell findet die Auswertung des ressortübergreifenden Anmerkungsverfahrens statt. Bis zur Genehmigung des Gesetzes dauert es noch einige Monate, deshalb werden wir die angeführten Entwürfe aufmerksam verfolgen und werden Sie darüber in unseren nächsten Ausgaben des Newsletters informieren.

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