Änderungen im Rechnungslegungsgesetz in Bezug auf die Novelle des Handelsgesetzbuches

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Der Nationalrat der Slowakischen Republik verabschiedete am 22.10.2019 die Novelle des Handelsgesetzbuches, die unter anderen mit Wirksamkeit ab dem 1.10.2020 auch das Rechnungslegungsgesetz ändert und ergänzt:

Die angeführte Novelle bringt den Begriff „zusätzliche Liquidation“ mit sich. Im Falle einer zusätzlichen Liquidation wird die Handelsgesellschaft und Genossenschaft am Tag der erneuten Eintragung im Handelsregister zu einem Unternehmen. Die Berichtsperiode eines solchen Unternehmens wird mit dem Tag des erneuten Eintrags im Handelsregister beginnen, und am Tag der Löschung des Unternehmens aus dem Handelsregister aufgrund der Beendigung der zusätzlichen Liquidation enden.

Außerdem wird die Pflicht der Unternehmen um die Pflicht erweitert, die Geschäftsbücher ausfolgenden Gründen abzuschließen:

  • zum Tag der Veröffentlichung der Bekanntgabe zum Inkrafttreten des Beschlusses über die Einstellung des Konkursverfahrens aufgrund mangelnden Vermögens,
  • zum Tag der Löschung des Unternehmens aus dem Handelsregister, wenn ein Beschluss über die Liquidation des Unternehmens erlassen, und die öffentliche Bekanntgabe über die Annahme des Konkurses des Unternehmens veröffentlicht wurde, und kein Antrag auf die Festsetzung eines Abwicklers zusammen mit der gezahlten Anzahlung gestellt wurde, und auch kein Antrag auf die Konkursanmeldung auf das Vermögen des Unternehmens gestellt wurde.

Im Falle der Löschung der Handelsgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Handelsregister wird das statutarische Organ, das im Handelsregister als letztes vor der Löschung der Handelsgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Handelsregister eingetragen wurde, für die Anlage der zuständigen Dokumente in dem Register der Jahresabschlüsse verantwortlich sein.  Wenn spezielle Fälle der Aufhebung des Unternehmens ohne Liquidation eintreten, entsteht die Pflicht, den Jahresabschluss, der zum Tag der Löschung der Handelsgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Handelsregister erstellt wurde, genauso dem letzten statutarischen, im Handelsregister eingetragenen Organ zu übermitteln.

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