Änderungen in der regionalen Investitionsbeihilfe

11. Dezember 2020 | Lesedauer: 2 Min

Der Nationalrat der Slowakischen Republik hat am 1.12.2020 die Novellierung des durch das slowakische Wirtschaftsministerium vorgelegte Gesetzes, mit dem das Gesetz Nr. 57/2018 Slg. über regionale Investitionsbeihilfe geändert, und auch das Gesetz Nr. 595/2003 Slg. über Einkommensteuer ergänzt wird. Dieses Gesetz reagiert auf die entstandene Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihre Auswirkungen auf Empfänger von Investitionsbeihilfen sowie ihre Fähigkeit, den aus einer Entscheidung über Investitionsbeihilfe bzw. deren Genehmigung hervorgehenden Pflichten nachzukommen.

 

Gemäß der Begründung zielt das novellierte Gesetz nicht auf Gewährung von Beihilfen an Empfänger über den Rahmen sonstiger Maßnahmen infolge der Corona-Krise hinaus, sondern beabsichtigt insbesondere die Lockerung einiger Kriterien der Investitionsbeihilfen in materieller und zeitlicher Hinsicht in einzelnen Regionen. Beispiele solcher Änderungen umfassen unter anderem die Verlängerung der Frist zur Eigentumsanschaffung im Sinne der Entscheidung über Investitionsbeihilfe von den ursprünglichen 12 auf 24 Monate oder für den Abschluss von Arbeiten am Investitionsprojekt von den ursprünglichen 3 auf 5 Jahre. Diese beispielhaft erwähnten Bestimmungen aus dem Gesetz werden für Verfahren anwendbar, in denen dem Empfänger entsprechende Pflichten ab dem 12.3.2020 entstanden sind.

 

In dem Einkommensteuergesetz betreffen die geplanten Änderungen die Geltendmachung der Steuerermäßigung. Nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut kann ein Steuerpflichtiger bei Erfüllung der Kriterien die Steuerermäßigung bei genehmigter Investitionsbeihilfe über maximal 10 direkt aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume beanspruchen. Die Novelle des Gesetzes enthält auch Übergangsbestimmungen, nach welchen die Frist für den Anfang der Geltendmachung der Ermäßigung die Zeiträume 2020 bis 2022, bzw. drei direkt aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume nicht enthalten wird, wobei der erste dieser Zeiträume 2020 zu laufen begonnen hat. Diese Änderung wird Steuerpflichtige betreffen, die bis zum 31.12.2020 eine Entscheidung über Genehmigung der Investitionsbeihilfe erhalten haben, und die gleichzeitig eine Steuerermäßigung auch nach dem 31.12.2019 beanspruchen können.

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