Änderungen in der Vergütung für die Benutzung des privaten Fahrzeugs für eine Geschäftsreise und Erhöhung der Beträge der Verpflegungszuschüsse

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Das Ministerium für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Familie beschäftigt sich derzeit mit Maßnahmen im -Zusammenhang mit dem Reisevergütungsgesetz. Konkret handelt es sich hierbei um die Änderung der Vergütung für die Benutzung des privaten Fahrzeugs für Geschäftsreisen und um die Änderung der Beträge der Verpflegungszuschüsse der Arbeitnehmer, die auf eine Geschäftsreise entsandt werden.

Im Anschluss an die Entwicklung der Preisindexe von Speisen und alkoholfreien Getränken im Gaststättengewerbe soll mit der vorgeschlagenen Maßnahme der Verpflegungszuschuss für jede Zeitzone als Vergütungsanspruch für einen auf Geschäftsreise entsandten Arbeitnehmer in Abhängigkeit von den Zeitzonen wie folgt erhöht werden:

  • 5 Stunden bis 12 Stunden Dauer der Geschäftsreise – Erhöhung auf 5,10 EUR (von 4,80 EUR);
  • 12 Stunden bis 18 Stunden Dauer der Geschäftsreise – Erhöhung auf 7,60 EUR (von 7,10 EUR);
  • über 18 Stunden Dauer der Geschäftsreise – Erhöhung auf 11,60 EUR (von 10,90 EUR).

Im Anschluss an die Entwicklung der Preisindexe von Posten, die mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen verbunden sind, wurde mit der genehmigten Maßnahme auch der Betrag der Grundvergütung als Vergütungsanspruch für einen auf Geschäftsreise entsandten Arbeitnehmer erhöht. Die genehmigte und veröffentlichte Maßnahme erhöht die Vergütungsbeträge pro Kilometer wie folgt:

  • für Zwei- und Dreiräder 0,053 auf EUR (von 0,050 EUR);
  • für Pkws auf 0,193 EUR (von 0,183 EUR).

Die Maßnahme über die Änderung der Vergütungen für die Benutzung der Privatfahrzeuge auf einer Geschäftsreise ist ab 1.6.2019 wirksam. Die erwähnte Maßnahme über die Änderung der Beträge der Verpflegungszuschüsse sollte ab dem 1.7.2019 wirksam werden.

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