Bedingungen für die Steuerbefreiung des 13. Gehalts

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Über die steuerlich absetzbaren Vorteile des 13. und 14. Gehalts gemäß dem Einkommensteuergesetz Nr. 595/2003 Ges.Slg. informierten wir Sie in der Ausgabe des Newsletters 2/2018. Mit Wirkung ab dem 1.3.2019 wird sich mit dem Gesetz Nr. 54/2019 Ges.Slg. über den Schutz von Hinweisgebern sozialwidriger Tätigkeiten das Einkommensteuergesetz ändern. Die konkrete Änderung betraf gerade auch die Problematik des 13. Gehalts, das für die Arbeit anlässlich der Sommerurlaubszeit ausgezahlt wird.

Eine der Bedingungen für die Steuerbefreiung des 13. Gehalts war, dass das 13. Gehalt minimal im Betrag des durchschnittlichen Monatseinkommens des Arbeitnehmers ausgezahlt wird. Mit Wirkung ab dem 1.3.2019 reicht es aus, wenn das 13. Gehalt im Betrag von EUR 500 von einem Arbeitgeber ausgezahlt wird. Die Bedingung für die Befreiung des 13. Gehalts von der Einkommensteuer wird erstmals für die Geldleistung angewendet, die im Monat Juni 2019 ausgezahlt wird.

Die anderen Bedingungen zwecks Steuerbefreiung bleiben unverändert.

 

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