EINKOMMENSTEUER

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  • Frist zur Einreichung der Einkommensteuer-erklärung

Verstreicht der letzte Tag der Frist für die Einreichung der Einkommensteuererklärung während der Dauer der Pandemie, werden folgende neue Fristen eingeführt:

– „außerordentliche“ Frist – bis zum Ende des auf das Ende der Pandemie folgenden Kalendermonats. Innerhalb derselben Frist ist auch die Einkommensteuer fällig.

– die Möglichkeit der Verlängerung der ursprünglichen Frist gemäß § 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Einkommensteuer (nicht die „außerordentliche“ Frist) aufgrund einer Mitteilung (um 3 bzw. 6 Monate bei steuerpflichtigen Einkünften aus dem Ausland). Die Mitteilung über die Verlängerung der Frist muss bis zum Ablauf der „außerordentlichen“ Frist eingereicht werden. Sollte diese verlängerte Frist während des Andauerns der Pandemie verstreichen, so läuft die Frist für die Einreichung der Steuererklärung bis zum Ende des auf das Ende der Pandemie folgenden Kalendermonats.

Innerhalb dieser Fristen kann der Steuerpflichtige 2% der Steuer für gemeinnützige Zwecke überweisen.

  • Frist für die Einreichung der Einkommensteuer-erklärung bei einem Steuerpflichtigen in Konkurs oder Liquidation

Bei Steuerpflichtigen, die sich in Konkurs oder in Liquidation befinden, bleibt die gesetzliche Frist gemäß dem gültigen Einkommensteuergesetz aufrecht.Sollte diese Frist jedoch während des Andauerns der Pandemie verstreichen, kann der Steuerpflichtige 15 Tage vor dem Ablauf dieser Frist den Steuerverwalter um Verlängerung ersuchen, und zwar höchstens um 3 Kalendermonate.Über das Ersuchen entscheidet der Steuerverwalter, gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig ist.

  • Frist für die Einreichung einer Einkommensteuer-erklärung bei Auflösung bzw. Errichtung einer Betriebsstätte in der Slowakischen Republik

Wenn bei der Auflösung einer Betriebsstätte bzw. beim Errichten einer Betriebsstätte auf dem Gebiet der Slowakischen Republik die Frist für die Einreichung der Einkommensteuererklärung gemäß dem gültigen Einkommensteuergesetz während des Andauerns der Pandemie verstreicht, reicht der Steuerpflichtige die Steuerklärung bis zum Ende des auf das Ende der Pandemie folgenden Kalendermonats ein. Innerhalb derselben Frist ist auch die Einkommensteuer fällig.

  • Überweisung eines Teils der bezahlten Einkommensteuer

Ein Arbeitnehmer, für den der Arbeitgeber die Jahressteuerabrechnung innerhalb einer Frist durchführen soll, die in den Zeitraum der Pandemie fällt, kann eine Erklärung über die Überweisung eines Teils der bezahlten Einkommensteuer bis zum Ende des zweiten auf das Ende der Pandemie folgenden Kalendermonats abgeben.

  • Mitteilung über den Abzug und die Abführung der Einkommensteuer eines Erbringers von Krankenpflegediensten

Die Frist für die Einreichung dieser Mitteilung gilt dann als eingehalten, wenn sie bis zum Ende des auf das Ende der Pandemie folgenden Kalendermonats erfolgt, und in derselben Frist wird auch die Steuer abgeführt.

  • Meldung der Steuerabrechnung und der Summe der Steuer auf Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit

Verstreicht der letzte Tag der Frist für die Einreichung einer Meldung über die Steuerabrechnung und die Summe der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit während des Andauerns der Pandemie, wird die Meldung bis zum Ende des zweiten auf das Ende der Pandemie folgenden Kalendermonats eingereicht, und in dieser Frist ist die Steuer auch fällig.

  • Jahresabrechnung der Steuer auf Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit

Verstreicht die Frist für die Durchführung der Jahresabrechnung und die Berechnung der Einkommensteuer laut Einkommensteuergesetz während des Andauerns der Pandemie, führt der Arbeitgeber, der die Steuer entrichtet, die Jahresabrechnung spätestens bis zum Ende des auf das Ende der Pandemie folgenden Kalendermonats durch.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Dokument über die durchgeführte Jahresabrechnung dem Arbeitnehmer spätestens bis zum Ende des zweiten auf das Ende der Pandemie folgenden Kalendermonats zuzustellen.

Überzahlungen aufgrund der Jahresabrechnung retourniert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens bei der Lohnabrechnung für den zweiten Kalendermonat nach dem Ende der Pandemie.

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