Die verabschiedete Novelle der Abgabenordnung regelt den Erlass von Steuerstrafen

16. März 2021 | Lesedauer: 2 Min

Der Nationalrat der Slowakischen Republik hat die Novelle des Gesetzes Nr. 563/2009, Slg. über die Steuerverwaltung (Abgabenordnung) und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der jeweils geltenden Fassung verabschiedet. Diese Novelle ermöglicht es durch den Erlass einer Regierungsverordnung, von der Eintreibung von Sanktionen, Geldstrafen und Verzugszinsen von Steuerpflichtigen generell abzusehen. Die Regierungsverordnung ermöglicht, sämtliche Arten von Sanktionen in Bezug auf alle Steuern und ebenso Verstöße, die noch vor dem Inkrafttreten der Novelle erfolgten, zu regeln. Ziel dieser Novelle ist es, existenzielle Probleme der Firmen infolge der Einleitung von Maßnahmen gegen COVID-19 nicht noch zu vertiefen.

Infolge der Novelle hat die Regierung im Februar 2021 die folgende Verordnung erlassen:

  • Verordnung über den Verzicht auf die Auferlegung einer Strafe für die unterlassene Einreichung der Kommunalsteuererklärung und einer (Teil-)Kommunalsteuererklärung für das Jahr 2021 innerhalb der ursprünglichen Frist bis zum 31.1.2021, sofern der Steuerpflichtige diese Pflicht spätestens bis zum 15.3.2021 nachträglich erfüllt.
  • Verordnung über den Erlass der Bemessung von Verzugszinsen wegen der Verletzung einer Zahlungspflicht oder der Pflicht zur Abführung einer Steuer innerhalb der festgesetzten Frist oder in der festgesetzten Höhe oder einer Differenz bei Steuer, -ratenzahlung, -vorauszahlung oder -rückzahlung, die im Zeitraum vom 12.3.2020 bis zum 31.12.2020 fällig wurden. Bedingung dafür ist, dass der Steuerpflichtige seine Pflichten spätestens bis zum 30.6.2021 erfüllen muss. Es wird auch von der Erteilung einer Geldstrafe für die unterlassene Einreichung der Steuererklärung abgesehen, und zwar bei Erfüllung der gleichen Bedingungen.

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