Elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen

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Im April 2019 wurde im Parlament der Gesetzentwurf über die garantierte elektronische Rechnungsstellung und über das zentrale Wirtschaftssystem (nachstehend nur als „Gesetz“) eingereicht, was die Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates darstellt

Ziel des Gesetzes ist die Einführung der Pflicht der elektronischen Annahme und Ausgabe  von Rechnungen und die Erstellung eines neuen Informationssystems für die öffentliche Verwaltung. Das Gesetz definiert den Begriff „garantierte elektronische Rechnungsstellung“ (um eine Verwechslung mit dem Begriff „elektronische Rechnung“ gemäß Mehrwertsteuergesetz zu vermeiden) und die Erfordernisse der elektronischen Rechnung, es reguliert die Regeln des elektronischen Rechnungsstellungsprozesses und definiert die Grundarchitektur der Lösung auch separater Prozessschritte. Die Ausstellung garantierter elektronischer Rechnungen wird ausschließlich über das vom Finanzministerium der Slowakischen Republik errichtete Informationssystem der elektronischen Rechnungsstellung möglich.

Die garantierte elektronische Rechnungsstellung gilt zwingend für Subjekte der öffentlichen Verwaltung und Subjekte, die mit der öffentlichen Verwaltung geschäftlich tätig sind, wobei diese auch von jedem anderen Subjekt auf freiwilliger Basis angewendet werden kann.

Für die Zukunft wird erwartet, dass die relevante Richtlinie die Implementation einer einheitlichen elektronischen Rechnung auch auf zwischenbetrieblicher Ebene innerhalb des privaten Sektors fördern wird.

Das Gesetz sollte andere einschlägige Gesetze wie zum Beispiel das E-Government-Gesetz oder das Mehrwertsteuergesetz nicht betreffen.

Das Gesetz soll ab dem 01.08.2019 in Kraft treten.

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