Erste Hilfe PLUS – Änderungen an den staatlichen Zuschüssen ab dem 1.10.2020

11. Dezember 2020 | Lesedauer: 3 Min

Die slowakische Regierung verabschiedete am 28.10.2020 einen Entwurf zur Erhöhung und Erweiterung der finanziellen Hilfen an Arbeitgeber und Selbstständige zum Erhalt von Arbeitsplätzen im Rahmen des „Erste Hilfe PLUS“-Projekts. Die neuen Bedingungen der Gewährung von Zuschüssen für die Bewältigung und Minderung der Folgen der COVID-19-Pandemie sind bereits für Anträge ab den Monat Oktober 2020 anwendbar und Unternehmer werden sie auch für die Monate Januar bis März 2021 erhalten.

In der „Ersten Hilfe PLUS“ werden gegenüber dem „Erste Hilfe“-Projekt folgende Maßnahmen geändert bzw. neu eingeführt:

MASSNAHME Nr. 1 – Betriebsschließungen oder Betriebsbeschränkungen
  • Der Zuschuss von 80 % des durchschnittlichen Einkommens des Arbeitnehmers wird auf 80 % der Gesamtlohnkosten für den Arbeitnehmer für den Zeitraum erhöht, wenn ein Hindernis für den Arbeitnehmer auf Seiten des Arbeitgebers besteht, kann jedoch höchstens 1.100 Euro betragen (nach zunächst 880 Euro),
  • die Zuschüsse können von Arbeitgebern und Selbstständigen beantragt werden, die spätestens zum 2.9.2020 ihre Tätigkeit aufgenommen haben,
  • ein Arbeitgeber kann den Zuschuss für Mitarbeiter beantragen, die spätestens zum 2.9.2020 ihre Beschäftigung aufgenommen haben,
  • es wird der Zeitraum der gesetzlichen Behaltefrist des Mitarbeiters in Beschäftigung auf einen Monat verkürzt (während des erklärten Notstands).
MAßNAHME Nr. 2 – Hilfe für Selbstständige
  • Der Geldzuschuss an Selbstständige wird abhängig vom Ausmaß des Ausfalls an Erträgen gegenüber den Maßnahmen des ursprünglichen „Erste Hilfe“-Projekts um 50 % erhöht, und zwar wie folgt:
  1. 270 Euro – bei Ertragsausfall von 20 % bis 39,99 %,
  2. 450 Euro – bei Ertragsausfall von 40 % bis 59,99 %,
  3. 630 Euro – bei Ertragsausfall von 60 % bis 79,99 %,
  4. 810 Euro – bei Ertragsausfall von 80 % und mehr.
  • Die Zuschusshöhe hängt auch davon ab, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, da bei gleichzeitigem Arbeitsverhältnis die Zuschusshöhe um das Netto-Einkommen aus diesem Arbeitsverhältnis gekürzt wird.
  • Der Zuschuss kann von Selbstständigen beantragt werden:
  1. die ab dem 1.7.2020 verpfichtend der (also keine freiwillige Zahlung) Kranken- und Rentenversicherung unterliegen,
  2. die die sog. Abgabenfreiheit nutzen.
  • Der Zuschuss kann nur von Selbstständigen beantragt werden, die spätestens am 2.9.2020 begonnen, und ihre Tätigkeit aufgenommen haben.
MASSNAHME Nr. 3A und 3B – Hilfe an Arbeitgeber (Kurzarbeit)
  • Bei der Maßnahme Nr. 3A wird die Zuschusshöhe von 80 % des durchschnittlichen Einkommens auf 80 % der Gesamtlohnkosten erhöht, kann jedoch höchstens 1.100 Euro betragen.
  • Bei der Maßnahme Nr. 3B kann der Arbeitgeber abhängig vom Ausmaß des Ausfalls an Erträgen einen Zuschuss zwischen 270 und 810 Euro pro Mitarbeiter erhalten.
MASSNAHME Nr. 4 – Hilfe an ausgewählte Gruppen von Selbstständigen, Freiberuflern und Einpersonen-GmbHs.
  • Der Pauschalzuschuss wird auf 315 Euro erhöht. Wenn der Antragsteller erwerbstätig ist, wird der Zuschuss um sein Netto-Einkommen gekürzt.

 

SOS-Subvention
  • Es wird wieder auch die SOS-Subvention in Höhe von 300 Euro für Menschen eingeführt, die aufgrund der Ausnahmesituation aufgehört haben zu arbeiten, und keinen Anspruch auf eine andere Form von Zuschüssen haben.

 

COVID-Zuschlag
  • Es wird ein unfallbedingter bzw. COVID-Zuschlag für Gesundheitspersonal, Sozialbedienstete und freiwillige Helfer eingeführt, die sich im Zusammenhang mit der ausgeführten Tätigkeit mit COVID-19 infizieren.
  • Der COVID-Zuschlag in Verbindung mit dem Krankengeldbezug wird ungefähr 80 % des Brutto-Gehalts des Arbeitnehmers betragen.

 

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