Die inländische Selbstbesteuerung soll bei den Leistungen zwischen den in der Baubranche unternehmenden Steuerzahlern geltend gemacht werden, und zwar konkret bei
- der Lieferung von Bauarbeiten,
- der Lieferung der Bauten oder deren Teile aufgrund eines Werksvertrags oder eines ähnlichen Vertrags,
- der Lieferung der Ware mit der Montage oder Installation, wenn die Montage oder die Installation eine Bauarbeit ist.