Im Unterschied zur vorherigen rechtlichen Regelung betreffend die Kfz-Steuer sind die Jahressätze direkt im Anhang des Kraftfahrzeuggesetzes festgelegt.
In Rahmen dieses Gesetzes kommt es zu einer Senkung und Erhöhung des Steuersatzes der Kfz-Steuer. Dieser Steuersatz ist abhängig vom Monat, in welchem die Fahrzeuganmeldung (inkl. dieses Monats) erstmals durchgeführt wird, und zwar wie folgt:
Abhängig vom Datum der ersten Anmeldung wird der Steuersatz:
- um 25 % während der ersten 36 Kalendermonate gesenkt;
- um 20 % für die darauffolgenden 36 Kalendermonategesenkt;
- um 15 % für die darauffolgenden 36 Kalendermonate gesenkt;
- nach Ablauf von 108 Kalendermonaten nicht verändert;
- um 10 % nach Ablauf von 144 Kalendermonaten erhöht;
- um 20 % für Kraftfahrzeuge erhöht, die älter als 156 Kalendermonate sind.
Begünstigt werden Hybrid-Kraftfahrzeuge, Hybrid-Elektrokraftfahrzeuge, gasbetriebene Kraftfahrzeuge für CNG oder LNG oder wasserstoffbetriebene Kraftfahrzeuge – hier wird zusätzlich zu den oben angeführten gesenkten, gleichbleibenden oder erhöhten jährlichen Kfz-Steuersatzes der Kfz-Steuersatz um 50% gesenkt. Außerdem wird der Steuersatz auf Null für Fahrzeuge reduziert, die ausschließlich mit Strom betrieben werden.