Novelle des Einkommensteuergesetzes

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Am 8.11.2021 genehmigte die Präsidentin der Slowakischen Republik eine Novelle des Gesetzes Nr. 595/2003 Slg. über die Einkommensteuer und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze in der jeweils geltenden Fassung.

Die wichtigsten Änderungen, die durch die Novelle mit Wirkung vom 1. Januar 2022 eingeführt werden, sind:

 

  • Senkung des „Superabzugs“ für Forschung und Entwicklung von derzeit 200% auf 100%.
  • Einführung der Möglichkeit des Abzugs von Ausgaben (Kosten) für Investitionen. Der Steuerpflichtige kann einen bestimmten Prozentsatz (15% bis 55%) der steuerlichen Abschreibung der Vermögenswerte von der Steuerbemessungsgrundlage abziehen. Die Höhe des Abzugs richtet sich nach dem geplanten Prozentsatz der Wiederanlage des Durchschnittswerts der Investitionen und dem Wert der Wiederanlage dieses geplanten Durchschnittswerts der Investitionen, der im Investitionsplan vorgesehen ist. Ein solcher Abzug kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die in einem neuen Produktions- oder Logistiksystem verwendet werden und in Anhang 3 der Gesetzesnovelle ausdrücklich aufgeführt sind. Um den Abzug für Ausgaben und Investitionen in Anspruch nehmen zu können, muss der Steuerpflichtige verschiedene gesetzliche Bedingungen erfüllen, wie z. B.: Erstellung eines Investitionsplans, die für die Investition verwendeten Vermögenswerte dürfen nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden oder der Abzug für Forschung und Entwicklung darf nicht auf sie angewendet werden. Das Recht auf einen solchen Abzug erlischt und der Steuerpflichtige ist verpflichtet, die Steuerersparnis zurückzuzahlen, z. B. wenn der Steuerpflichtige ohne oder mit Liquidation aufgelöst wird, wenn er sich in einer Umstrukturierung oder im Konkurs befindet oder wenn er die Wirtschaftsgüter während des Abschreibungszeitraums anderweitig veräußert hat.
  • Angleichung der Besteuerung von Essensmarken und des finanziellen Beitrags für Verpflegung. Beide Arten sind nur noch bis zu 55% des Betrags der Verpflegungspauschale für eine Dienstreise von 5 bis 12 Stunden, d.h. derzeit bis zu 2,81 EUR, von der Einkommensteuer befreit. In diesem Fall kommt es zu einer Änderung der Besteuerung von Essensmarken, die bisher für den Arbeitnehmer vollständig steuerfrei waren.

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