Novelle des Rechnungslegungsgesetzes

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Am 15.10.2019 wurde die Novelle des Rechnungslegungsgesetzes Nr. 431/2002 Z. z. genehmigt, die am 1.1.2020 in Kraft tritt, und die eine hundertprozentige Erhöhung von zwei Größenklassen bei der Bestimmung der Pflicht zur Abschlussprüfung  von Jahresabschlüssen mit sich bringt, und zwar von der Bilanzsumme und dem Wert des Nettoumsatzes des Unternehmens.

Das Unternehmen, das eine Handelsgesellschaft oder Genossenschaft ist, wird verpflichtet sein, den ordnungsgemäßen und außerordentlichen Jahresabschluss zu prüfen, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Buchungsperioden mindestens zwei der nachfolgenden Kriterien erfüllt:

  1. Bilanzsumme Anlagevermögen überschreitet 2.000.000 EUR,
  2. Nettoumsatz überschreitet 4.000.000 EUR,
  3. durchschnittliche Mitarbeiteranzahl in einer Buchungsperiode überschreitet 30.

Zur Veränderung der Voraussetzung für die Durchführung einer Abschlussprüfung kommt es lediglich bei den Handelsgesellschaften, die verpflichtet sind, ein Mindestkapital zu bilden.   Der Kreis der Unternehmen, die verpflichtet sein werden, eine Abschlussprüfung des Jahresabschlusses durchzuführen, erweitert sich daher um die offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft, wenn die weiter oben angeführten Größenklassen erfüllt werden.

Im Falle von Unternehmen, die Jahresabschlüsse nach IFRS erstellen, entsteht für die Wirtschaftsprüfer die Pflicht zu prüfen, ob die Angaben, die in der Rechnung der ausgewählten Angaben („výkaz vybraných údajov z účtovnej závierky“) vom Jahresabschluss ausgewiesen sind, im Einklang mit dem Jahresabschluss sind, der nach IFRS erstellt wurde. Diese Regelung ist nicht anwendbar für Unternehmen, die unter die Aufsicht der slowakischen Nationalbank fallen.

 

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