ÖRTLICHE ENTWICKLUNGSABGABE, LOKALE STEUERN UND GEBÜHREN

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ÖRTLICHE ENTWICKLUNGSABGABE

  • Frist für die Erfüllung der Mitteilungspflicht

Die Meldefrist für Pflichtmitteilungen in Bezug auf das Erlöschen einer Gebührenpflicht und in Bezug auf das Ausmaß der Grundfläche des oberirdischen Teils eines fertiggestellten Bauwerks gemäß Sonderregelung, die nicht vor Beginn des Pandemiezeitraums abgelaufen ist oder während des Pandemiezeitraums begonnen hat, gilt als eingehalten, wenn dieser Pflicht bis zum Ende des Kalendermonats nachgekommen wird, der unmittelbar auf das Ende des Pandemiezeitraums folgt.

  • Abgabenverwendung

Während der Dauer der Pandemie bis zum 31. Dezember 2020 kann die Gemeinde auf Beschluss der Gemeindevertretung den Erlös aus der örtlichen Entwicklungsabgabe zur Deckung der laufenden Ausgaben verwenden.

LOKALE STEUERN UND GEBÜHREN

  • Frist für die Einreichung der Erklärung

Die Frist für die Einreichung der Steuererklärung in Bezug auf die Immobilien-, Hunde-, Verkaufsautomaten- und (gewinnauszahlungslosen) Spielautomatensteuer, oder einer davon, oder eine diesbezügliche Teilsteuererklärung gilt als eingehalten, wenn sie nicht vor Beginn des Pandemiezeitraums abgelaufen oder während des Pandemiezeitraums begonnen hat und die Steuererklärung spätestens Ende des Kalendermonats eingereicht wird, der unmittelbar auf das Ende des Pandemiezeitraums folgt.

Meldefristen für Pflichtmitteilungen, die nicht vor Beginn des Pandemiezeitraums abgelaufen sind oder während des Pandemiezeitraums begonnen haben, gelten als eingehalten, wenn die entsprechende Mitteilung bis zum Ende des Kalendermonats eingereicht wird, der unmittelbar auf das Ende des Pandemiezeitraums folgt.

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