Reduzierter Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen

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Wie wir Sie bereits in der letzten Ausgabe des Newsletters informiert haben, hat die seit dem 1.1.2019 wirksame Novelle des UStG Nr. 222/2004 Ges.Slg. einen reduzierten Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen in Höhe von 10 % eingeführt. Dieser reduzierte Umsatzsteuersatz bezieht sich auf Beherbergungsleistungen mit Codierung 55 in der statistischen Güterklassifikation nach Tätigkeiten (CPA).

Angesichts der Mehrdeutigkeit dieser Bestimmung in Bezug auf den Jahresübergang, akzeptierte und bezahlte Vorauszahlungen für Beherbergungsleistungen sowie für Dienstleistungen, die mit der Beherbergung verbunden sind, hat das Finanzdirektorat der SR zwei Richtlinien zur aktuellen Problematik erlassen.

Eine Richtlinie des Finanzdirektorats konkretisiert das Anwendungsverfahren des reduzierten Umsatzsteuersatzes für den Fall, wenn der Aufenthalt im 2018 begonnen hat und erst im 2019 endete. Die Richtlinie konkretisiert ebenfalls das Verfahren des Steuerpflichtigen bei der (teilweisen oder vollständigen) Annahme einer noch im 2018 getätigten Vorauszahlung, jedoch erst im 2019 geleisteten Beherbergung, als es zur Umsatzsteuersenkung auf 10 % gekommen ist.

Die zweite Richtlinie konkretisiert die Anwendung des Umsatzsteuersatzes für die Beherbergung in Abhängigkeit davon, ob der Steuerzahler neben der eigentlichen Beherbergung auch andere Dienstleistungen anbietet, wie zum Beispiel Frühstück, Parken, Wellness, Halbpension u.a. Für die Beurteilung, welcher Umsatzsteuersatz angewendet werden soll, hat grundsätzlich die Tatsache Einfluss, ob es sich um (i) eine einheitliche Gesamtleistung handelt, auf die sich als Ganzes der reduzierte Umsatzsteuersatz bezieht oder ob es sich um (ii) eine eigenständige Leistung handelt, das bedeutet eine Beherbergung, die mit einem Steuersatz von 10 % versteuert wird, und eine Nebenleistung zur Beherbergungsleistung, die nicht im Preis inkludiert ist und bei der der Umsatzsteuersatz von 20 % angewendet wird.

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