SOZIALVERSICHERUNG

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Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung und Sozialversicherungsbeiträge der obligatorisch kranken- und rentenversicherten Selbständigen

Für Arbeitgeber entfällt die Pflicht zur Zahlung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, und für einen obligatorisch kranken- und rentenversicherten Selbständigen entfällt die Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, für den Monat April 2020, wenn ihr Betrieb im April 2020 aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörde mindestens 15 Tage lang geschlossen war. Die Regierung der Slowakischen Republik kann im Rahmen eines Regierungsdekrets einen weiteren Zeitraum festzulegen, in dem die Pflicht zur Zahlung dieser Beiträge entfällt.

Betroffene Subjekte haben eine Betriebsschließung per eidesstattlicher Erklärung zu bestätigen, die der Sozialversicherungsanstalt spätestens 8 Tage nach dem Kalendermonat vorzulegen ist, für den die Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge entfällt.

Arbeitgeber und ein Selbständiger sind weiterhin zur Begleichung der Arbeitnehmerbeiträge verpflichtet.

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