Höhe des Verpflegungsgelds wird vorübergehend nicht erhöht

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Am 21.5.2020 wurde das Gesetz Nr. 127/2020 Slg. wirksam, unter anderem in Bezug auf das Gesetz Nr. 283/2002 Slg., Reisespesengesetz. Durch dieses Gesetz wird aufgrund der Verhängung einer Notsituation im Zusammenhang mit der Ausbreitung der gefährlichen ansteckenden menschlichen Krankheit COVID-19 die Summe des Verpflegungsgelds sowie die Vergütung für die Nutzung von Straßenkraftfahrzeugen vorübergehend nicht erhöht.

 

Die Bestimmung der Höhe des Verpflegungsgelds für die festgelegten Zeitzonen und der Höhe der Grundvergütung für die Nutzung von Straßenkraftfahrzeugen basiert daher weiterhin auf der Maßnahme vom 1.7.2019, als die letzte Erhöhung des Verpflegungsgelds stattfand.

 

Von der Höhe der Reisespesen hängt auch der Wert von Essensgutscheinen ab, welcher sich aufgrund dieser Änderung nicht erhöht. Im Sinne des verabschiedeten Gesetzes bleiben die Beträge des Verpflegungsgelds bis zum 31.12.2021 unverändert. So erhielten alle Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Corona-Krise eine helfende Hand und eine Garantie, dass sich diese Kosten nicht vorübergehend erhöhen werden.

 

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