Verabschiedete Änderungen in der Entwicklungsgebühr

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Am 19.11.2019 wurde in der Gesetzsammlung der SR die Novelle genehmigt, durch die das Gesetz Nr. 447/2015 Slg. über die örtliche Entwicklungsgebühr ergänzt und geändert wird. Gemäß diesem Gesetz versteht man unter dem Gegenstand der Entwicklungsgebühr den Hochbau auf dem Gebiet der Gemeinde, die angegeben wird:

  • in der rechtsgültigen Baugenehmigung, durch die der Bau genehmigt wird;
  • in der Mitteilung der Baubehörde zum gemeldeten Bauvorhaben;
  • in dem rechtsgültigen Beschluss über die Genehmigung des Baus vor seiner Fertigstellung;
  • in dem rechtsgültigen Beschluss über die zusätzliche Baugenehmigung.

Aus dem Grund der Eindeutigkeit wird der Grundsatz der Entwicklungsgebühr erweitert und präzisiert und gleichzeitig wird eingeführt, was in diese Gebühr nicht miteingerechnet wird – es wird sich zum Beispiel um einen Balkon oder eine Loggia handeln. Es werden Bestimmungen bei der Verwaltung der Entwicklungsgebühr ergänzt, zum Beispiel, dass die Gemeinde als Verwalter der Gebühr befugt sein wird, dem Zahler eine Aufforderung zuzusenden, in der die Gesamtfläche der Bodenfläche des oberirdischen Teils des Gebäudes gemäß seiner Nutzung mitgeteilt wird.  Zusätzlich wird eine eigene Definition des Raums und der Bodenfläche hinzugefügt. Der Gesetzesentwurf reagiert gleichfalls auf Unklarheiten bei der Berechnung der Entwicklungsgebühr vor allem in den Fällen, wenn es nach der Erteilung der Baugenehmigung zu einer weiteren Veränderung des Bauvorhabens vor der Fertigstellung gekommen ist.

Aus dem Grund der Transparenz wird vorgeschlagen, dass die Verwalter der Entwicklungsgebühr durch eine allgemein bindende Verordnung die Art der Veröffentlichung von Informationen bestimmen, sowohl über den Ertrag der Entwicklungsgebühr als auch über ihre Nutzung.

Das Gesetz tritt am 30.11.2019 in Kraft.

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