Auf Ebene des Gläubigers hingegen sind diese Einnahmen weiterhin zu versteuernde Einkünfte.
Bis zum 31.12.2014 waren diese Aufwendungen bei dem Schuldner nach Bezahlung abzugsfähige Aufwendungen und bei dem Gläubiger zu versteuernde Einnahmen..
Auch wenn die Novelle des Körperschaftssteuergesetzes keine konkrete Vorgehensweise bei der Berücksichtigung von Vertragsstrafen, Verzugszinsen, Verzugsgebühren und pauschalen Forderungsabschreibungen, welche buchhalterisch bis zum 31.12.2014 berücksichtigt worden sind, in der steuerlichen Bemessungsgrundlage festlegt, wird nach Informationen des slowakischen Finanzministeriums bei solchen „alten“ Aufwendungen und Erträgen, auch nach 1.1.2015 die bis zum 31. Dezember 2014 geltende Rechtslage angewendet..