Vorgeschlagene Novelle des Mehrwertsteuergesetzes ab dem 1.1.2020

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In den vorausgehenden Ausgaben unseres Newsletters haben wir Sie schon über die geplanten Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über Mehrwertsteuer informiert und über die vorläufige Stellungnahme des Finanzministeriums der Slowakischen Republik, in der es seine Vorbehalte zu den einzelnen wesentlichen Änderungen zum Ausdruck brachte.

In diesem Zusammenhang wird gegenwärtig aufgrund des Regierungsbeschlusses der SR ein Änderungsentwurf zum Mehrwertsteuergesetz vorgelegt,  der die Änderungen in der Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen im Mehrwertsteuersystem für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) Nr. 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 übernimmt, und mit dem die Richtlinie Nr. 2006/112/EG über die gemeinsame Mehrwertsteuer geändert wird.

Obwohl der Gesetzestext noch nicht verfügbar ist, resultieren folgende Änderungen aus der Begründung:

Obwohl der Gesetzestext noch nicht verfügbar ist, resultieren folgende Änderungen aus der Begründung:

a) es werden gemeinsame Regelungen eingeführt, bestehend:

  • in der Vereinfachungsregelung bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen innerhalb sog. call-off stock Regelungen (aufgrund dieser Regelung wird nach der Erfüllung aller Bedingungen der Warentransport in einen anderen Mitgliedstaat nicht als Warenumlagerung in einen anderen Mitgliedstaat erachtet, das bedeutet, dass es zu einem anderen Zeitpunkt zur Befreiung und zum Entstehen der Steuerpflicht kommt; diese Regelung kann auch dann angewendet werden, wenn der Lieferant im Mitgliedstaat, in dem der Transport endet, eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugewiesen hat ) ,
  • in der Bestimmung des Ortes der Warenlieferung mit Beförderung, die ein vermittelndes Subjekt durchführt oder in seinem Auftrag, sog. Reihengeschäfte innerhalb der EU (mit dem Ziel, eine eindeutige Regelung festzulegen, die die Zuordnung der Beförderung der Ware bei Reihengeschäften innerhalb der EU betrifft, d.h. eine präzise Regelung zur Bestimmung der „bewegten Lieferung“),
  • im Nachtrag, dass die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers der Ware, die von einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat des Beginns der Warenbeförderung zugewiesen wurde, eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Warenlieferung in einen anderen Mitgliedstaat darstellt (ein wichtiger Bestandteil der Bedingungen für eine Steuerbefreiung wird auch die eigentliche Deklaration der Warenlieferung in einen anderen Mitgliedstaat in der Zusammenfassenden Meldung sein – andererseits erkennt der Steuerverwalter die Befreiung nicht an),

b) es wird eine Steuerbefreiung für Transaktionen mit Rohöl und Mineralölen hinzugefügt, womit der Handel mit gelagertem Rohöl, Diesel und Benzin an den internationalen Börsen ermöglicht wird (die Befreiung wird steuerpflichtige Geschäfte mit genau definierten Waren, die im Anhang Nr. 9 des Mehrwertsteuergesetzes angeführt sind, betreffen, wenn diese in ein Zolllager, Speziallager oder Steuerlager geliefert werden).

Die Wirksamkeit dieses Gesetzes ist für den 1.1.2020 vorgesehen. Bis zur Genehmigung des Gesetzes dauert es noch einige Monate, deshalb werden wir die angeführten Entwürfe aufmerksam verfolgen und werden Sie darüber in unseren nächsten Ausgaben des Newsletters informieren.

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