Wirksamkeit ab dem 1.1.2020 Teil 2

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  • Einführung des gesenkten Einkommensteuersatzes in Höhe von 15 % für natürliche Personen mit Einnahmen aus gewerblicher und anderer selbstständiger Tätigkeit bis zu 100 000 EUR;
  • Erhöhung des Steuerfreibetrags der Bemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen auf den Betrag, der dem 21-fachen Betrag des Existenzminimums entspricht (aktuell 19,2-facher Betrag);
  • Änderung der Einkommensarten, aus dem die natürliche Person mit aktivem Einkommen Steuervorauszahlungen leistet und Erhöhung des Schwellenwertes für die Pflicht der Leistung von Vorauszahlungen von 2 500 EUR auf 5 000 EUR;
  • Erweiterung der Steuerbefreiung für begrenzte Arten nicht monetärer Einnahmen (Ausbildung des Mitarbeiters, ärztliche Vorsorgeuntersuchung); Änderung in der sog. Hochrechnung nicht monetärer Einnahmen;
  • Erhöhung des Freibetrags der nicht monetären Leistung des Arbeitnehmers aufgrund der Bereitstellung einer Unterkunft durch den Arbeitgeber und das von 60 EUR auf 100 EUR;
  • dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber den Antrag auf die Jahreslohnabrechnung in elektronischer Form zu stellen;
  • Einführung der Möglichkeit für den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer nach gemeinsamer Vereinbarung bestimmte Dokumente in elektronischer Form auszustellen und zu übermitteln;
  • Aufhebung der Verpflichtung des Arbeitnehmers, jährlich eine Erklärung zur Geltendmachung des Steuerfreibetrags und Kindersteuerbonus zu unterzeichnen. 
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