Wirksamkeit ab dem 1.1.2020

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  • Einführung einer progressiven Besteuerung juristischer Personen – der Einkommensteuersatz juristischer Personen mit einem Umsatz bis zu 100 000 EUR ändert sich von 21 % auf 15 % und das auch im Fall einer besonderen Steuerbemessungsgrundlage bei der Verlagerung des Vermögens des Steuerpflichtigen, beim Wegzug des Steuerpflichtigen oder der Verlagerung der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen ins Ausland;
  • Der Begriff Nichtvertragsstaat wird durch den Begriff nicht kooperierender Staat ersetzt; die Definition des Begriffs Einlage wird ergänzt;
  • Neue Abschreibungsgruppe 0 für Elektroautos mit einem Abschreibungszeitraum von 2 Jahren (findet bei Abgabe der Steuererklärung nach dem 31.12.2019 Anwendung, d.h. schon bei der Abgabe der Steuerklärung für den Veranlagungszeitraum 2019);
  • Änderung der Bedingungen für die Befreiung der Einkünfte (Erträge) einer juristischen Person vom Aktienverkauf (§ 13c);
  • Änderung der Bedingungen für die Tilgung des Steuerverlustes und die Aufhebung der Gleichmäßigkeit der Tilgung des Steuerverlustes und die Verlängerung der Frist für die Tilgung auf 5 Jahre; im Vergleich mit einem Mikrosteuerzahler, der keine Beschränkung der Höhe des zu tilgenden Steuerverlustes hat, können die anderen Steuerpflichtigen den Steuerverlust nur bis zu einer Höhe von 50 % der berechneten Steuerbemessungsgrundlage geltend machen, von der die Verlusttilgung durchgeführt werden kann;
  • Erhöhung des Schwellenwertes für die Verpflichtung der Vorauszahlung zur Körperschaftssteuer von den aktuellen 2 500 EUR auf 5 000 EUR und Vereinfachung der Berechnung der letzten bekannten Steuerpflicht;
  • Änderung der Ausgaben, die erst nach der Zahlung ein Teil der Bemessungsgrundlage sind, z.B. Aufhebung des Limits bis zu einer Höhe von 20% vom Wert des vermittelten Geschäfts für Vermittlungsgebühren beim Leistungsempfänger, Erweiterung der Ausgaben für Beratungsdienstleistungen um den Kode der Produktklassifikation 70.22, Streichung der Ausgaben zum Erwerb von Normen und Zertifikaten aus dieser Bestimmung, Erweiterung um eine pauschale Erstattung der Kosten, die mit einer Geltendmachung von Forderungen verbunden sind, Vertragsstrafen, Verzugsgebühren, Verzugszinsen, die aktuell im Steueraufwand überhaupt nicht erfasst sind;
  • Erweiterung der Bestimmung um die Einbeziehung der „gescheiterten Investition“ in die Steuerbemessungsgrundlage auch bei langfristigem Finanzvermögen;
  • Bestimmung des Inhalts der Mitteilung über die Änderung der Steuerbemessungsgrundlage einer abhängigen Person;
  • Änderung der Bedingungen zur Senkung der Steuerbemessungsgrundlage nach dem Zeitraum, in dem die Steuerbemessungsgrundlage um ausstehende Verbindlichkeiten erhöht wurde;
  • Ergänzung der Bestimmungen in Bezug auf die Änderung der Steuerbemessungsgrundlage bei der Abtretung und Abschreibung von Forderungen;
  • Änderung der Bestimmungen für die Bildung von Wertberichtigungsposten zu Forderungen; neue Definition der nicht verjährten Forderung;
  • Änderung der Bedingungen für die Bildung von Rückstellungen für die Forstwirtschaft;
  • Aufhebung der Bestimmung, die eine technische Aufwertung, die Betriebskosten, Reparatur- und Instandhaltungskosten einer beweglichen Sache und Liegenschaft aufgrund eines Leihvertrages als nicht steuerwirksame Aufwendung betrachtet hat;
  • Erweiterung des Kreises der Subjekte, denen es ermöglicht ist, unentgeltlich Lebensmittel aufgrund des Ablaufs des Brauchbarkeits- oder Haltbarkeitsdatums abzugeben;
  • Erhöhung der Steuervergünstigung für Steuerpflichtige, die Forschung und Entwicklung durchführen (Abzug der Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung von der Steuerbemessungsgrundlage abzüglich des Steuerverlustes), sog. Superabzug, bis zu 200 %;
  • Änderungen in den Einkommen der Steuerpflichtigen mit beschränkter Steuerpflicht, die aus Quellen aus der SR stammen;
  • Einführung klarerer Regeln zur Vermeidung der Anwendung hybrider Gestaltungen infolge abweichender steuerlicher Beurteilungen der Finanzinstrumente und Steuersubjekte in verschiedenen Ländern, die zur Senkung der Steuerpflicht führen;
  • Änderungen in den Bestimmungen über die Quellensteuer;
  • Änderungen in den Bestimmungen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei hybriden Übertragungen;
  • Änderungen in den Rundungsregeln;
  • Änderungen in Bezug auf monetäre und nicht monetäre Leistungen zwischen Zulassungsbesitzer und Leistungserbringer medizinischer Betreuung.
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