GESETZ ÜBER DIE BUCHHALTUNG

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Fristen für Pflichten gemäß dem Gesetz über die Buchhaltung (z.B. Eintragung von Abschlüssen im Register für Rechnungsabschlüsse)

Alle Fristen gemäß dem Gesetz über die Buchhaltung und sonstigen Rechnungslegungsvorschriften gelten als eingehalten, wenn sie bis zum Ende des dritten auf das Ende der Pandemie folgenden Kalendermonats oder bis zur Frist für die Einreichung der Steuererklärung durchgeführt werden, je nachdem, welche dieser Fristen früher verstreicht. Wenn die Buchhaltungseinheit ihre Pflichten zu diesen Terminen erfüllt, wird sie nicht gemäß § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Buchhaltung bestraft.

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