ARBEITSGESETZBUCH

| Lesedauer: 2 Min

  • Arbeit von Zuhause aus („Home Office“)

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit anzuordnen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit von Zuhause leistet, soferne die Art der Arbeit dies erlaubt.

Zugleich erhält der Arbeitnehmer das Recht zur Ausübung der Arbeit von Zuhause aus, sofern die Art der Arbeit dies erlaubt.

  • Arbeitshindernisse und Lohnersatz im Falle eines Ausnahmezustands

Alle Arbeitgeber, die ihre Tätigkeit einschränken oder einstellen mussten, können einen Lohnersatz in Höhe von 80% des durchschnittlichen Monatsverdiensts des Arbeitnehmers gewähren, mindestens jedoch in der Höhe des Mindestlohns. Das betrifft Fälle, wo der Arbeitnehmer die Arbeit zur Gänze oder teilweise aufgrund der Einstellung oder Einschränkung der Tätigkeit des Arbeitgebers infolge der Entscheidung der zuständigen Behörde oder aufgrund der Einstellung oder Einschränkung der Tätigkeit der Firma infolge der Ausrufung einer außerordentlichen Situation, eines Notstands oder eines Ausnahmezustands nicht ausüben kann.

  • Festlegung der Inanspruchnahme von Urlaub

Die Bedingungen für die Anordnung einer Inanspruchnahme von Urlaub im Sinne der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers im Voraus werden abgeändert, und zwar durch Verkürzung der festgelegten Zeit auf mindestens 7 Tage im Voraus. Im Falle von Urlaub, der vom Vorjahr oder aus mehreren Vorjahren übertragen wird, verkürzt sich diese Zeit auf mindestens 2 Tage.

  • Schutz des Arbeitnehmers

Ergänzt werden der Schutz des Arbeitnehmers vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Schutz bei Rückkehr in die Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer ein wichtiges persönliches Arbeitshindernis zur Pflege eines kranken Familienmitglieds oder zur Kinderbetreuung in Anspruch nimmt. Dies betrifft auch Arbeitnehmer, denen eine Quarantänemaßnahme (Isolationspflicht) angeordnet wird. Dadurch wird der gleiche Schutz sichergestellt, der einem vorübergehend arbeitsunfähigen Arbeitnehmer gewährt wird.

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