SOZIALVERSICHERUNG UND KRANKENVERSICHERUNG

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  • Krankenversicherungs-beiträge, Pflege von Familienmitgliedern

Im Falle einer Krisensituation hat ein Arbeitnehmer, dem eine Quarantäne oder Isolation angeordnet wurde und der daher als arbeitsunfähig anerkannt wird, nunmehr Anspruch auf Krankengeld bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit; die Kosten dafür werden somit ab dem ersten Tag von der Sozialversicherungsanstalt getragen. Dies gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. ab dem 27.3.2020. Es ist dies eine Maßnahme zur finanziellen Entlastung von Arbeitgebern, da gemäß den bisherigen rechtlichen Regelungen für die ersten zehn Tage der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitnehmer ein Einkommensersatz zustand, der aus den Mitteln des Arbeitgebers zu bezahlen war. Zugleich hat sich in diesen Fällen die Höhe des Krankengeldes auf 55% der täglichen Bemessungsgrundlage bereits während der ersten drei Tage erhöht, wodurch in Krisenzeiten den Arbeitnehmern finanziell geholfen wird.

Im Gesetz sind Definitionen wie Isolation in häuslicher Umgebung oder in einer Krankenanstalt, erhöhte gesundheitliche Überwachung u.Ä. hinzugekommen.

Der Zeitraum des Anspruchs auf Pflegegeld wird verlängert, die Bedingungen für den Anspruch auf Pflegegeld werden abgeändert und auf den Personenkreis erweitert, für die ein Anspruch auf Pflegegeld besteht. Nach der Novellierung wird die Betreuung eines Kindes, das jünger als 11 Jahre oder 18 Jahre ist, berücksichtigt, sofern es sich um ein Kind mit einem langfristig ungünstigen Gesundheitszustand handelt.

  • Sozialversicherungs-beiträge, die vom Arbeitgeber zu leisten sind, sowie Kranken- und Pensionsver-sicherungspflicht für Selbständige

Sollte der Nettoumsatz bzw. das Einkommen aus der Unternehmenstätigkeit und aus sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit eines Arbeitgebers oder einer selbstständig erwerbstätigen Person um mehr als 40% zurückgehen, so läuft die neue Frist für die Fälligkeit der verpflichtend abzuführenden Zahlungen für März 2020 bis zum 31.7.2020. Diese Frist betrifft keine Beiträge, die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abzuführen sind – diese Beiträge für den Arbeitnehmer müssen vom Arbeitgeber zu den ursprünglichen Fälligkeitsterminen abgeführt werden.

Bezahlt der Arbeitgeber oder eine pflichtversicherte selbstständig erwerbstätige Person die Versicherungsbeiträge auch zu diesem besonderen Termin nicht, so können ihm von der Sozialversicherungsanstalt Ratenzahlungen gewährt werden, und zwar ohne Zinsen.

Die Regierung legt weitere Fristen fest, die nicht dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum unterliegen.

Die Methode zur Bestimmung des Rückgangs des Nettoumsatzes oder des Rückgangs der Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit und aus sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit wird durch Regierungsverordnung festgelegt.

Die Termine für die Erfüllung der sonstigen Pflichten wie z.B. Anmeldung eines Arbeitnehmers im Versichertenregister, Nachweise der Versicherungsbeiträge u.Ä. bleiben unverändert.

  • Krankenversicherungs-vorauszahlungen für Arbeitgeber und Selbständige

Sollte der Nettoumsatz bzw. das Einkommen aus unternehmerischer Tätigkeit und aus sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit eines Arbeitgebers oder einer selbstständig erwerbstätigen Person um mehr als 40% zurückgehen, so wird die Fälligkeit der Vorauszahlungen für März 2020 bis zum 31.7.2020 verlängert. Diese Frist betrifft nicht die Fälligkeit jener Versicherungsvorauszahlungen, die ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer abführt.

Auch hier gilt, dass die Methode der Bestimmung des Rückgangs des Nettoumsatzes oder des Rückgangs der Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit und aus sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit durch eine Regierungsverordnung festgelegt wird, und dass die Regierung weitere Zeiträume festlegen wird, die dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum nicht unterliegen.

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