Wiedereinführung der Steuersicherheit für risikobehaftete Steuerpflichtige

Wiedereinführung der Steuersicherheit für risikobehaftete Steuerpflichtige

Wiedereinführung der Steuersicherheit für risikobehaftete Steuerpflichtige

Das Finanzministerium der Slowakischen Republik hat einen Entwurf zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes vorgelegt, der strengere Maßnahmen für Steuerpflichtige vorsieht, die als risikobehaftet eingestuft werden.

Ziel ist es, das Risiko von Steuerausfällen und Mehrwertsteuerbetrug zu reduzieren.

Wer gilt als risikobehafteter Steuerpflichtiger

Die Einstufung als risikobehaftet erfolgt auf Grundlage mehrerer Kriterien, insbesondere:

  • das Bestehen von Steuerrückständen,

  • die Höhe offener Verbindlichkeiten,

  • weitere Risikofaktoren, die von der Steuerbehörde bewertet werden.

Erfüllt der Steuerpflichtige diese Kriterien, kann die Steuerbehörde zusätzliche Maßnahmen anordnen.

Pflicht zur Stellung einer Steuersicherheit

Die Steuerbehörde kann die Verpflichtung zur Stellung einer Steuersicherheit für die Mehrwertsteuer auferlegen:

  • im Rahmen der Umsatzsteuerregistrierung,

  • sowie innerhalb von 12 Monaten nach der Registrierung.

Diese Maßnahme wird angewendet, wenn Zweifel bestehen, dass der Steuerpflichtige zukünftige Steuerrückstände begleichen wird.

Höhe der Steuersicherheit

Die Höhe der Steuersicherheit wird voraussichtlich zwischen:

  • EUR 5.000 und EUR 500.000 liegen.

Bei der Festlegung berücksichtigt die Steuerbehörde:

  • das Risiko potenzieller Steuerrückstände,

  • die wirtschaftliche Situation und das Verhalten des Steuerpflichtigen.

Die geleistete Sicherheit kann zur Verrechnung zukünftiger Mehrwertsteuerschulden verwendet werden.

Rückzahlung und Einforderung der Sicherheit

Wird die Steuersicherheit nicht in der festgelegten Höhe geleistet:

  • kann die Steuerbehörde den Betrag zwangsweise einfordern, insbesondere bei verpflichtend registrierten Steuerpflichtigen.

Die Rückzahlung erfolgt:

  • nach 12 Monaten,

  • sofern die Sicherheit nicht zur Begleichung von Steuerrückständen verwendet wurde,

  • und kein Verfahren gemäß der Abgabenordnung eingeleitet wurde.

Zusätzliche Aufzeichnungspflichten

Im Rahmen von Übergangsmaßnahmen kann die Steuerbehörde eine Aufzeichnungspflicht auferlegen.

Diese kann:

  • für maximal 12 Kalendermonate gelten,

  • die Pflicht zur Führung und Vorlage ausgewählter Unterlagen über steuerpflichtige Umsätze umfassen.

Sanktionen bei Nichteinhaltung

Bei Verstößen gegen diese Pflichten drohen:

  • Geldbußen zwischen EUR 5.000 und EUR 50.000.

Fazit

Die Wiedereinführung der Steuersicherheit stellt eine deutliche Verschärfung der steuerlichen Anforderungen dar.

Unternehmen sollten:

  • ihre steuerliche Situation regelmäßig überprüfen,

  • Risiken frühzeitig identifizieren,

  • und sich auf mögliche zusätzliche Verpflichtungen vorbereiten.

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