20. März 2026
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Mindeststeuer in der Slowakei: Neue Pflichten für Unternehmensgruppen ab 2026
Die sogenannte Mindeststeuer (Top-up Tax) wird in naher Zukunft ausgewählte Unternehmen in der Slowakei betreffen, die Teil großer multinationaler Unternehmensgruppen sind.
Betroffen sind Gruppen, deren oberste Muttergesellschaft in ihrem konsolidierten Abschluss einen Jahresumsatz von mindestens EUR 750 Millionen in mindestens zwei der vier unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahre erzielt hat.
Wer ist betroffen
Slowakische Unternehmen sind von der Mindeststeuer betroffen, wenn sie zu einer Unternehmensgruppe gehören, die die oben genannte Umsatzgrenze erfüllt.
Konkret bedeutet dies:
Wenn die konsolidierten Umsätze der obersten Muttergesellschaft in den Jahren 2020 bis 2023 in mindestens zwei Jahren EUR 750 Millionen oder mehr betragen haben, müssen die slowakischen Gesellschaften ihre Mindeststeuerpflicht für das Geschäftsjahr 2024 im Jahr 2026 prüfen.
Funktionsweise der Mindeststeuer
Der Besteuerungszeitraum entspricht:
dem Geschäftsjahr, für das die oberste Muttergesellschaft einen Konzernabschluss erstellt, oder
dem Kalenderjahr.
Liegt der effektive Steuersatz aller slowakischen Gesellschaften innerhalb der Gruppe unter 15 %, wird die Differenz durch die Mindeststeuer ausgeglichen.
Ausnahmen und Safe-Harbour-Regelungen
Das Gesetz enthält mehrere Safe-Harbour-Regelungen, die es ermöglichen, die Mindeststeuer unter bestimmten Voraussetzungen auf null zu reduzieren.
Zudem gibt es Kategorien von Unternehmen, die vollständig von der Mindeststeuer ausgenommen sind, darunter:
öffentliche Einrichtungen,
internationale Organisationen,
gemeinnützige Organisationen,
Pensionsfonds,
bestimmte Investmentfonds.
Meldepflichten und Fristen
Steuerpflichtige sind verpflichtet, der Steuerbehörde elektronisch zu übermitteln:
eine Meldung mit Informationen zur Ermittlung der Mindeststeuer,
sowie eine Steuererklärung,
auch dann, wenn keine Steuerpflicht entsteht.
In bestimmten Fällen kann die Meldung auch durch ein anderes Konzernunternehmen im Namen des Steuerpflichtigen eingereicht werden.
Fristen
Die Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtungen beträgt:
15 Monate nach Ende des Steuerzeitraums.
Für das Geschäftsjahr 2024 wurde die Frist einmalig verlängert:
bis zum 30. Juni 2026.
Die Mindeststeuer ist innerhalb derselben Frist zu entrichten.
Sanktionen bei Nichteinhaltung
Die Fristen:
können weder verlängert noch erlassen werden.
Bei Verstößen drohen:
Geldstrafen von EUR 1.500 bis EUR 50.000,
auch bei wiederholten Verstößen.
Die entsprechenden Formulare wurden auf der Website der Finanzverwaltung der Slowakischen Republik veröffentlicht:
https://www.financnasprava.sk
Fazit für Unternehmen
Die Einführung der Mindeststeuer stellt eine bedeutende Änderung für internationale Unternehmensgruppen dar.
Die Anwendung der Mindeststeuer in der Praxis rückt näher – Unternehmen sollten sich frühzeitig vorbereiten und ihre Steuerposition analysieren.