Gesetzliche Änderungen in der Rechnungslegung 2026: Überblick über die wichtigsten Neuerungen

Gesetzliche Änderungen in der Rechnungslegung 2026: Überblick über die wichtigsten Neuerungen

Gesetzliche Änderungen in der Rechnungslegung 2026: Überblick über die wichtigsten Neuerungen

Das Ende des Jahres 2025 und der Beginn des Jahres 2026 bringen eine Reihe von gesetzlichen Änderungen in der Rechnungslegung, die erhebliche Auswirkungen auf die Buchhaltung, die Berichterstattung und die Digitalisierung von Dokumenten haben werden.

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen mit Wirkung zum 31. Dezember 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2027.

Änderungen wirksam ab dem 31.12.2025

Anpassungen beim Finanzierungsleasing

Mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 wurde die Bilanzierung von Finanzierungsleasing an die Novelle des Mehrwertsteuergesetzes angepasst, wonach Finanzierungsleasingverträge grundsätzlich als Lieferung von Gegenständen gelten.

Die Definition des Kapitalanteils beim Leasingnehmer wurde präzisiert:

  • Die Gleichheit mit dem Kapitalanteil des Leasinggebers gilt nur bei einem 100%igen Vorsteuerabzug,

  • wird der Vorsteuerabzug nicht vollständig in Anspruch genommen, erhöht die nicht abziehbare Mehrwertsteuer die Anschaffungskosten des Vermögenswertes.

Zusätzlich ist der Leasingnehmer verpflichtet, zukünftige Finanzierungskosten zu erfassen, üblicherweise über ein Verrechnungskonto (z. B. Konto 399).

Diese Regelungen gelten für Verträge, die nach dem 1. Januar 2025 abgeschlossen wurden.

Änderungen wirksam ab dem 01.01.2026

Bilanzierung von Lagerstätten nicht vorbehaltener Mineralien

Ab Anfang 2026 ist es möglich, den Wert der Lagerstätte vom Wert des Grundstücks getrennt zu erfassen.

Die buchhalterische Behandlung hängt von der Nutzung ab:

  • bei eigener Förderung wird die Lagerstätte auf Konto 112 erfasst,

  • bei Vermietung an Dritte wird sie auf Konto 029 verbucht.

Zudem wurden die Verfahren für:

  • die Beendigung der Förderung,

  • sowie die Beendigung von Mietverhältnissen vor vollständiger Ausbeutung

entsprechend angepasst.

Verbuchung der Mehrwertsteuer in ausgewählten Fällen

Die Änderungen betreffen auch die Umsatzsteuer in der Buchhaltung:

  • Der nicht abziehbare Teil des pauschalen 50%igen Vorsteuerabzugs bei Fahrzeugen wird Bestandteil der Anschaffungskosten.

  • Bei Änderung der Nutzung eines Vermögenswertes erfolgt die Korrektur über die Buchungssätze 548/343 oder 343/648.

  • Die Behandlung von Vorsteuerberichtigungen bei uneinbringlichen Forderungen gemäß § 25a und § 53b des Umsatzsteuergesetzes wurde präzisiert. Diese werden auf analytischen Konten zu Konto 343 erfasst.

Novelle der Regelungen zu individuellen Jahresabschlüssen

Die Änderungen betreffen auch die Erstellung von Jahresabschlüssen:

  • nicht mehr gesetzlich erforderliche Angaben wurden entfernt,

  • der Umfang der Pflichtangaben für Unternehmen von öffentlichem Interesse wurde konkretisiert.

Anpassungen bei Jahresberichten und Berichtspflichten

Weitere Änderungen betreffen die Berichtspflichten:

  • Nichtregierungsorganisationen (NGOs) mit Prüfungspflicht müssen keine doppelten Angaben mehr im Jahresbericht machen.

  • Unternehmen im Bereich industrielle Produktion mit einem Umsatz über EUR 250 Mio. müssen keine Jahresberichte und Protokolle mehr an das Finanzministerium übermitteln.

  • Aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichts der Slowakischen Republik Nr. 13/2026 Slg. wurden Bestimmungen zur Pflicht zur Erstellung von Transparenzberichten für NGOs aufgehoben (wirksam ab 4. Februar 2026).

Änderungen wirksam ab dem 01.01.2027

Ab dem Jahr 2027 wird die Definition von elektronischen Buchungsunterlagen angepasst, insbesondere im Zusammenhang mit:

  • Jahresberichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung,

  • Berichten mit Informationen zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer,

  • elektronischen Rechnungen gemäß Umsatzsteuergesetz.

Eine wesentliche Änderung:

  • Die Zustimmung des Empfängers zur elektronischen Rechnung ist nicht mehr erforderlich.

Gleichzeitig gilt:

  • Buchhaltungsunterlagen müssen in genau dem Format archiviert werden, in dem sie erstellt wurden.

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