4. Juni 2025
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Verabschiedete Richtlinie 2025/872 des Rates (DAC9)
Zweck und Ziel der DAC9-Richtlinie
Am 14. April 2025 verabschiedete der Rat der Europäischen Union („EU“) eine neue Richtlinie 2025/872 (die „DAC9-Richtlinie“), die darauf abzielt, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten im Anschluss an die neue Ergänzungssteuer zu ändern, zu vereinfachen und zu erweitern.
Zusammenhang mit der Aufstockungssteuer und den Meldepflichten
Um ein Mindestmaß an Besteuerung multinationaler Unternehmensgruppen und großer inländischer Konzerne zu gewährleisten, legt das Gesetz Nr. 507/2023 Slg. über die Ergänzungssteuer die Anforderungen für die Einreichung einer Meldung mit Informationen für die Festsetzung der Ergänzungssteuer („Meldung“) fest. Jede zu einem multinationalen Konzern gehörende Basiseinheit ist verpflichtet, eine Meldung in dem Staat vorzunehmen, in dem sie ansässig ist. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, diese Meldung zentral an die oberste Muttergesellschaft oder einen anderen benannten Meldepflichtigen im Namen der zugrundeliegenden Unternehmen zu übermitteln, wodurch die zugrundeliegenden Unternehmen von der Verpflichtung zur lokalen Einreichung von Meldungen befreit werden.
Vorteile und neue Entwicklungen in DAC9
Einführung eines standardisierten Meldeformulars
Die DAC9-Richtlinie regelt und vereinfacht diese zentrale Einreichung der Meldung durch die Veröffentlichung eines standardisierten Meldeformulars mit Informationen für die Ermittlung der Ergänzungssteuer („TIRR-Meldung“). Dies wird zu einem harmonisierten Berichterstattungsrahmen in der gesamten EU führen, der für mehr Transparenz sorgen dürfte.
Frist für die erste Einreichung der Meldung
Der Bescheid über die Festsetzung der örtlichen Ergänzungssteuer/der TIRR-Meldung muss erstmals bis zum 30.6.2026 beim Steuerverwalter eingereicht werden.
Automatischen Informationsaustausch
Im Falle der zentralen TIRR-Meldung werden in der DAC9-Richtlinie auch die Regeln für den automatischen Informationsaustausch innerhalb der EU festgelegt und erweitert. Die TIRR-Meldungen sollten innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Anmeldefrist zwischen den EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Für den allerersten Informationsaustausch zwischen EU-Mitgliedstaaten gibt es eine Ausnahme, bei der eine Frist von 6 Monaten (d.h. bis zum 31.12.2026) festgelegt ist.
Umsetzung in nationales Recht
Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die DAC9-Richtlinie spätestens bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 1.1.2026 anzuwenden.