Infolge des verabschiedeten Gesetzes, das auf die Verbesserung der öffentlichen Finanzen abzielt, sind auch die neuen Änderungen im Gesetz Nr. 235/2012 Slg. über die Sonderabgabe für Unternehmen in reglementierten Sektoren ab dem 31.12.2023 wirksam.
Die wichtigste Änderung ist die Ausweitung des Kreises der verpflichteten Personen. Eine verpflichtete Person ist eine Person oder eine organisatorische Einheit einer ausländischen Person mit einer von der Slowakischen Nationalbank (NBS) ausgestellten oder erteilten Genehmigung zur Ausübung einer Tätigkeit. Dies bedeutet, dass neben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auch Finanzvermittler, Anbieter von Verbraucherkrediten, kollektive Investmentfonds, Vermögensverwaltungsgesellschaften und andere von der Sonderabgabe auf Unternehmen in reglementierten Sektoren betroffen sein werden.
Eine verpflichtete Person ist zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet, wenn ihr wirtschaftliches Ergebnis oder ihr voraussichtliches wirtschaftliches Ergebnis (die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben, sofern sie in der einfachen Buchführung erfasst sind) mindestens 3 000 000 EUR erreicht.
Verfügt eine Person oder eine organisatorische Einheit einer ausländischen Person ab dem 01.01.2024 über eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat und in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erteilte Genehmigung zur Ausübung einer Tätigkeit oder eine Erlaubnis, so ist sie auch dann zur Zahlung einer Sonderabgabe für Unternehmen verpflichtet, wenn:
Zusätzlich zu den oben genannten Änderungen werden für das Jahr 2024 neue Sätze für die Sonderabgabe auf Unternehmen festgelegt: