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22. Juni 2026
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Die Novelle des Baugesetzes bringt auch Änderungen im Bereich der Einkommensteuer mit sich.
Der Entwurf einer Novelle des Gesetzes Nr. … wurde dem Nationalrat der Slowakischen Republik vorgelegt. 25/2025 Z. z. Baugesetz, die zahlreiche Änderungen mit sich bringt, die sich auch auf das Einkommensteuergesetz auswirken werden (die „Novelle“). Das Inkrafttreten der Novelle ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen.
Zusammenhang zwischen dem Baugesetz und der Einkommensteuer
Eine der bedeutendsten Änderungen der vorgeschlagenen Novelle ist die Stärkung der Verknüpfung zwischen dem Baugesetz und der steuerlichen Beurteilung von Vermögenswerten. Die Novelle präzisiert und ändert teilweise die Abgrenzung einzelner Arten von Bauwerken und Gebäuden, wobei das Einkommensteuergesetz künftig unmittelbar auf diese Definitionen Bezug nehmen wird.
Infolgedessen wird ab dem 1. Januar 2027 bei der steuerlichen Abschreibung von Vermögenswerten die Klassifizierung von Bauwerken gemäß dem Baugesetz maßgeblich sein. In der Praxis kann dies dazu führen, dass bestimmte Vermögenswerte anderen Abschreibungsgruppen zugeordnet werden und sich dadurch die Abschreibungsdauer oder die Abschreibungsmethode ändert. Gleichzeitig gilt, dass bereits geltend gemachte steuerliche Abschreibungen nicht rückwirkend angepasst werden.
Einführung eines steuerlichen Regimes für Informationskonstruktionen
Die Novelle führt außerdem ein besonderes steuerliches Regime für sogenannte Informationskonstruktionen (z. B. Werbetafeln, Werbeanlagen und Werbeträger) ein.
Künftig wird eine Informationskonstruktion, die nach dem Baugesetz als Bauwerk gilt (d. h. fest mit dem Boden verbunden ist), für Zwecke der Einkommensteuer als Kleinbauwerk behandelt und der 4. Abschreibungsgruppe zugeordnet.
Ziel der Regelung ist es, die bisherigen Unklarheiten bei der Klassifizierung dieser Vermögenswerte zu beseitigen und einen einheitlichen Ansatz für deren Abschreibung sicherzustellen.
Präzisierung der Abgrenzung zwischen technischer Aufwertung und Reparaturen von Vermögenswerten
Die Novelle präzisiert zugleich die Definition von Aufwendungen für Änderungen an fertiggestellten Bauwerken sowie für bauliche Anpassungen im Hinblick auf deren Einstufung als technische Aufwertung.
Als technische Aufwertung gelten künftig solche Änderungen und baulichen Anpassungen, die zu einer Veränderung des Charakters des Vermögenswertes führen. Demgegenüber gelten Aufwendungen für bauliche Anpassungen, die nach den Rechnungslegungsvorschriften als Kosten für die Reparatur und Instandhaltung von Sachanlagen einzustufen sind, nicht als technische Aufwertung.
Fazit
Die vorgeschlagene Novelle bringt unter anderem eine stärkere Harmonisierung des Steuer- und Baurechts, mehr Rechtssicherheit bei der Klassifizierung von Vermögenswerten sowie eine Präzisierung der Vorschriften für deren Abschreibung mit sich. Die Vorbereitung auf diese Änderungen wird insbesondere für jene Unternehmen von Bedeutung sein, die Bauwerke besitzen oder errichten sowie bauliche Maßnahmen durchführen, da sich deren Auswirkungen bereits in den steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen des Jahres 2027 unmittelbar bemerkbar machen können.