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13. Oktober 2026
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Die geplante Novelle des Gesetzes über die lokalen Steuern bringt Änderungen bei der Besteuerung mehrgeschossiger Gebäude mit sich.
Das Finanzministerium der Slowakischen Republik hat einen Entwurf zur Novellierung des Gesetzes Nr. 582/2004 Z. z. über die lokalen Steuern und die örtliche Gebühr für kommunale Abfälle und kleine Bauabfälle in der geltenden Fassung (im Folgenden „Gesetz“ genannt), der Änderungen der Vorschriften zur Besteuerung mehrgeschossiger Gebäude vorsieht.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Die vorgeschlagene Gesetzesnovelle erweitert die Befugnisse der Gemeinden bei der Festlegung des Geschosszuschlags, der in die Berechnung der Gebäudesteuer einfließt, erheblich.
Bisher konnten die Gemeinden einen Geschosszuschlag von höchstens 0,33 EUR pro m² der Bemessungsgrundlage festlegen. Künftig könnten die Gemeinden die Höhe des Zuschlags eigenständig durch eine allgemein verbindliche Verordnung (VZN) festlegen, wodurch die Regelungen stärker an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden könnten.
Bei der Festlegung des Zuschlags können die Gemeinden folgende Kriterien berücksichtigen:
- territoriale Kriterien (Gemeinde, Gemeindeteil oder Katastralgebiet),
- Art des Gebäudes unter Berücksichtigung der im Gesetz festgelegten Gebäudekategorien.
Die Gemeinden können diese Kriterien auch miteinander kombinieren.
Eine Sonderregelung bleibt für Gebäude, die zu Wohnzwecken bestimmt sind (Einfamilienhäuser und Wohnungen in Nichtwohngebäuden), bestehen. Für diese Gebäude gilt weiterhin die gesetzliche Begrenzung des Geschosszuschlags auf höchstens 0,33 EUR pro m².
Bei den übrigen Gebäudearten wird die maximale Höhe des Geschosszuschlags an den niedrigsten jährlichen Steuersatz für Wohngebäude gekoppelt, den die Gemeinde in ihrer allgemein verbindlichen Verordnung (VZN) festlegt.
Das geplante Inkrafttreten der Gesetzesnovelle ist der 1. November 2026, wobei die neuen Regelungen frühestens für den Veranlagungszeitraum 2027 angewendet werden können.