Neue Sanktionen der Sozialversicherungsanstalt ab 2026: Wo die höchsten Bußgelder drohen

Neue Sanktionen der Sozialversicherungsanstalt ab 2026: Wo die höchsten Bußgelder drohen

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Neue Sanktionen der Sozialversicherungsanstalt ab 2026: Wo die höchsten Bußgelder drohen

Ab 2026 verschärft die Sozialversicherungsanstalt die Überwachung der Einhaltung von Meldepflichten erheblich und damit auch die Verhängung von Sanktionen. Der Grund dafür ist die Umstellung auf eine vollständig automatisierte Datenverarbeitung sowie die Abschaffung des ELDP – das System verlangt, dass die Daten fristgerecht, korrekt und fehlerfrei gemeldet werden.

Die risikoreichsten Bereiche sind die folgenden:

  1. Meldeformulare (RL) – Änderungen und Unterbrechungen der Versicherung
  • Verspätete Meldung: 0,60 € – 3,32 € pro Tag.
  • Unterlassene Meldung (bei einer Kontrolle festgestellt): 0,90 € – 6,64 € pro Tag.
  • Die Gesamthöhe der Geldbuße kann bis zu 16.596,96 € betragen.

Beispiel:
Die Meldung einer Abwesenheit oder einer Unterbrechung der Versicherung erfolgt 10 Tage verspätet → Geldbuße von 6,00 € bis 33,20 € pro Fall.


  1. Register der Arbeitnehmer.
  • Verspätete Anmeldung eines Arbeitnehmers: 0,30 € – 16,60 € pro Tag.
  • Unterlassene Anmeldung eines Arbeitnehmers: 0,60 € – 33,20 € pro Tag.

Ein Arbeitnehmer muss vor Aufnahme der Arbeit angemeldet werden (nicht erst rückwirkend nach dem Wochenende oder nach einem Monat).

Weitere mögliche Sanktionen ab 2026:

  • Fehlerhafte Angaben in Meldeformularen oder Beitragsnachweisen.
    Wenn Sie fehlerhafte Identifikationsdaten angeben, die die Zuordnung von Zahlungen oder die Berechnung von Leistungen verhindern.

→ Geldbußen vergleichbar mit jenen bei verspäteter Meldung (ab ca. 0,60 € pro Tag).

  • Nichtvorlage von Unterlagen bei einer Kontrolle / mangelnde Mitwirkung.
    → Geldbuße von bis zu 663,87 €

Das „Zweite-Chance-Prinzip“

Pokuta Sociálna poisťovňa neuloží, ak si povinnosť splníte do 7 dní po uplynutí zákonnej lehoty.

In der Praxis ist dieser Mechanismus jedoch eingeschränkt – wenn Sie erst bei der Lohnverarbeitung von einer Abwesenheit erfahren, ist die 7-Tage-Frist in der Regel bereits abgelaufen.

Wie die Sozialversicherungsanstalt die Höhe der Geldbuße festlegt

Bei der Festlegung der konkreten Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Sozialversicherungsanstalt die Schwere des Verstoßes, die Dauer des Verzugs sowie die Wiederholung des Verstoßes.

Empfehlung

Um Sanktionen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen:

  • auf eine unverzügliche Information über Neueintritte, Abwesenheiten und Änderungen zu achten (und die Meldung nicht erst bis zur Lohnverarbeitung aufzuschieben)
  • die Richtigkeit der Angaben vor deren Übermittlung zu überprüfen.
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