24. Juni 2026
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Novelle des Rechnungslegungsgesetzes führt eine vorübergehende Ausnahme von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ein
Die Novelle des Rechnungslegungsgesetzes, die am 1. Juni 2026 in Kraft tritt, führt eine Übergangsbestimmung ein, durch die für ausgewählte Rechnungslegungseinheiten die Pflicht zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen im Jahresbericht vorübergehend entfällt.
Neuer § 39zg setzt eine europäische Richtlinie um
Auf Grundlage des Gesetzes Nr. 85/2026 Slg. wurde das Rechnungslegungsgesetz Nr. 431/2002 Slg. durch den neuen § 39zg ergänzt, der die Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates umsetzt.
Die genannte Bestimmung legt fest, dass die Verpflichtung zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen gemäß § 20c oder § 20g auf Jahresberichte, die nach dem 31. Mai 2026 eingereicht werden, keine Anwendung findet, und zwar für Geschäftsjahre, die vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 beginnen, sofern die Rechnungslegungseinheit die festgelegten Größenkriterien nicht überschreitet.
Größenkriterien für die Inanspruchnahme der Ausnahme
Die Ausnahme gilt für Rechnungslegungseinheiten, deren Nettoumsatz zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses 450.000.000 Euro nicht überschritten hat oder deren durchschnittliche umgerechnete Arbeitnehmerzahl im Geschäftsjahr 1.000 nicht überschritten hat.
Beurteilung der Voraussetzungen auf konsolidierter Ebene
Im Falle von Mutterunternehmen werden diese Voraussetzungen auf konsolidierter Ebene unter Berücksichtigung der Konsolidierungsanpassungen beurteilt.
Vorübergehende Einschränkung des Kreises der berichtspflichtigen Unternehmen
Die eingeführte Übergangsbestimmung stellt eine vorübergehende Einschränkung des Kreises der Unternehmen dar, für die die Anforderungen an die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen gelten.
In der Praxis bedeutet dies einen Aufschub dieser Verpflichtung für Unternehmen, die die genannten Schwellenwerte nicht erreichen. Nach Ablauf des Übergangszeitraums wird der Umfang der Verpflichtungen jedoch erneut nach den allgemeinen Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes beurteilt.