Selbstständig Erwerbstätige und Mikrobeiträge: Das neue System wird bereits durch eine Novelle angepasst

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Selbstständig Erwerbstätige und Mikrobeiträge: Das neue System wird bereits durch eine Novelle angepasst

Am 2. Juni 2026 wurde eine Novelle des Sozialversicherungsgesetzes verabschiedet, die Änderungen im System der Mikrobeiträge für selbstständig Erwerbstätige (SZČO) mit sich bringt.

Nach der zuvor geltenden Rechtslage sollten ab dem 1. Juli 2026 alle selbstständig Erwerbstätigen (einschließlich Personen mit niedrigem Einkommen oder ohne Einkommen) verpflichtet sein, Beiträge zur obligatorischen Kranken- und Pensionsversicherung an die Sozialversicherungsanstalt zu entrichten, und zwar in einer Mindesthöhe von 131,34 EUR pro Monat (für das Jahr 2026). Eine Ausnahme sollten lediglich Existenzgründer darstellen, deren Beitragsferien am ersten Tag des sechsten Kalendermonats nach Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit enden.

Die verabschiedete Novelle, die am 1. Juli 2026 in Kraft tritt, führt einen sogenannten Einkommenstest ein. einen sogenannten Einkommenstest zur Beurteilung des Entstehens der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung. Ziel dieser Änderung ist es, den Mechanismus für die Entstehung und Beendigung der Pflichtversicherung insbesondere bei selbstständig Erwerbstätigen mit niedrigem Einkommen neu zu bewerten und gleichzeitig deren Steuer- und Abgabenbelastung zu verringern.

Der Einkommenstest legt eine Einkommensgrenze fest, bei deren Überschreitung die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung nur für jene selbstständig Erwerbstätigen entsteht, deren Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit und sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit im maßgeblichen Kalenderjahr das 10,5-Fache des Existenzminimums für eine volljährige natürliche Person übersteigen. Das bedeutet, dass für selbstständig Erwerbstätige, deren Einkommen im Jahr 2025 diese Grenze (2.876,90 EUR) nicht überschreitet, ab dem 1. Juli 2026 keine Verpflichtung zur Zahlung der genannten Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung entsteht.

Die Überschreitung der Einkommensgrenze wird auf Grundlage der Angaben in der eingereichten Einkommensteuererklärung beurteilt.

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