Bratislava
Erik Krajňák
Audit Direktor
Wirtschaftsprüfer
Berater
Mitglied der slowakischen Kammer der Wirtschaftsprüfer
Das Akronym ESG (Environmental, Social and Corporate Governance) steht freilich nicht, wie man fälschlicherweise meinen könnte, lediglich für eine Erweiterung der Marketingaktivitäten von Unternehmen im Bereich der Sozialverantwortung (CSR). Die Bereiche Umwelt, Soziales und Unternehmensführung werden allmählich zu einem immer wichtigeren Praxisthema in Form von rechtlichen Verpflichtungen, die auf Unternehmen über alle Branchen und Größenkategorien hinaus in den kommenden Jahren zukommen.
Ab diesem Jahr wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen von der Freiwilligkeit zur Pflicht. Einschlägige Rechtsvorschriften in Form von Richtlinien und Leitlinien werden sowohl öffentliche als auch private Unternehmen dazu verpflichten, Nachhaltigkeitsdaten zu messen und über sie zu berichten. Ein Beispiel ist die Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, auch bekannt als CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive), die vom Europäischen Parlament 2023 verabschiedet wurde.
Mit dem Inkrafttreten der diesbezüglichen EU-Rechtsvorschriften und ihrer Umsetzung in nationales Recht (primär das Rechnungslegungsgesetz ab dem 1.6.2024) wird eine neue Ära der Nachhaltigkeitsberichterstattung eingeläutet. Die CSRD-Richtlinie bringt nicht nur eine Harmonisierung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung, sondern wird auch viel mehr Unternehmen betreffen. In der Slowakei dürften dies etwa 700 Firmen mit mehr als 500 Beschäftigten sein, die bereits 2025 Daten für den Abrechnungszeitraum 2024 veröffentlichen werden müssen. Unternehmen, die die nachstehenden Kriterien erfüllen, werden ein Jahr später zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsdaten verpflichtet. KMU werden ESG-Informationen Abnehmern gegenüber vorweisen müssen, die ihrerseits die Einhaltung von ESG-Kriterien in ihren Lieferketten nachweisen werden müssen.
In der erwarteten nationalen Regelung wird unter anderem Folgendes festgelegt:
Nachhaltigkeitsaspekte sind Umwelt-, Sozial-, Menschenrechts- und Governance-Faktoren, einschließlich Nachhaltigkeitsfaktoren im Finanzdienstleistungssektor. Nachhaltigkeitsberichterstattung bedeutet die Berichterstattung über Informationen, die sich auf Aspekte der Nachhaltigkeit beziehen, entweder auf individueller oder auf konsolidierter Basis.
Der Jahresbericht muss auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung umfassen und diesbezüglich auch einen Bericht eines gesetzlichen Abschlussprüfers zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten; dieser Prüfer muss nicht mit dem Abschlussprüfer des Unternehmens identisch sein.
Ein Handelsunternehmen (ausgenommen Banken und Rückversicherungs- bzw. Versicherungsunternehmen) ist verpflichtet, in einem separaten Abschnitt des Jahresberichts Nachhaltigkeitsinformationen zu veröffentlichen, wenn es in jeder der beiden unmittelbar vorangegangenen Rechnungsperioden mindestens zwei der drei folgenden Größenkriterien erfüllt:
Unter bestimmten Umständen löst auch die Ausgabe von Wertpapieren, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden können, diese Verpflichtung für ein Unternehmen aus.
Die Nachhaltigkeitsinformationen sind in die folgenden Bereiche gegliedert:
Sensible Informationen – ein Unternehmen muss keine Informationen über seine künftige Entwicklung oder über Angelegenheiten, bezüglich welcher das zuständige Organ des Unternehmens noch nicht entschieden hat, offenlegen, wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass die Offenlegung solcher Informationen das Geschäft des Unternehmens ernsthaft beeinträchtigen könnte.
Vereinfachte Nachhaltigkeitsberichterstattung – kleine und weniger komplexe Organisationen, die im Gesetz näher definiert sind, können in den folgenden Bereichen vereinfacht über Nachhaltigkeit berichten:
Die Befreiung von der verpflichtenden individuellen Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt für ein Tochterunternehmen, wenn es in den konsolidierten Jahresbericht des Mutterunternehmens einbezogen ist. Um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen gleichzeitig weitere Bedingungen erfüllt sein, z. B. muss der Lagebericht des Tochterunternehmens einen Link zur Webseite des Mutterunternehmens enthalten, auf der der konsolidierte Jahresbericht und der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung verfügbar sind.