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25. November 2025
Lesezeit: 3
Min.
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Firmenwagen erleben einen Schock durch die Umsatzsteueränderung
Ausnahme für die Slowakische Republik und Änderungen im Mehrwertsteuergesetz
Wie wir Sie bereits in der letzten Ausgabe informiert haben, hat die Slowakische Republik bei der Europäischen Kommission eine Ausnahmeregelung beantragt, um den Abzug der Umsatzsteuer auf den Kauf, das Leasing, den Erwerb aus einem anderen EU-Mitgliedstaat und die Einfuhr von Kraftfahrzeugen der Klassen M1, L1e und L3e („Personenkraftwagen“), die für andere als geschäftliche Zwecke (z. B. die private Nutzung durch Arbeitnehmer) verwendet werden, zu begrenzen.
Auf der Grundlage dieser Anforderung werden die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes Nr. 222/2004 Z.z. (Gesetzblatt) durch das Gesetz Nr. 261/2025 Z.z. (Gesetzblatt) zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze im Zusammenhang mit der Konsolidierung der öffentlichen Finanzen, das bereits in der Gesetzessammlung der Slowakischen Republik veröffentlicht wurden, geändert.
Neue Regeln für den Vorsteuerabzug bei Personenkraftwagen ab 2026
Nach der neuen Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes sind nicht ausschließlich geschäftlich genutzte Personenkraftwagen mit einem Kaufpreis ohne Steuer von mehr als 1.700 EUR, die zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 30. Juni 2028 (einschließlich) erworben werden, nur noch zu 50 % zum Vorsteuerabzug vom Kaufpreis des Fahrzeugs berechtigt. Diese Bestimmung gilt auch für Personenkraftwagen, die der Steuerpflichtige zwischen dem 1.1.2026 und dem 30.6.2028 auf der Grundlage eines Finanzierungsleasingvertrags erwirbt.
Der pauschale Vorsteuerabzug von 50 %
Der pauschale Vorsteuerabzug von 50 % gilt auch für:
- die Nutzung eines Personenkraftwagens im Rahmen eines Miet- oder ähnlichen Vertrags (z. B. eines Operating-Leasingvertrags, mit Ausnahme von Kurzzeitmieten); und
- den Erwerb von Waren und Dienstleistungen, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Personenkraftwagen geliefert werden (z. B. Ersatzteile, Kraftstoff, Werkstattleistungen).
Ausnahmen vom eingeschränkten Vorsteuerabzug
Der eingeschränkte Anspruch auf Vorsteuerabzug gilt (vorbehaltlich der Einhaltung der Meldepflicht) nicht für Personenkraftwagen, die vom Steuerpflichtigen ausschließlich für geschäftliche Zwecke erworben oder genutzt werden:
- Kurzzeitmiete oder andere als kurzfristige Vermietung eines Personenkraftwagens,
- Beförderung von Personen und deren Gepäck gegen Entgelt, einschließlich Taxidienst,
- der Betrieb einer Fahrschule, wenn es sich um ein Ausbildungsfahrzeug handelt, oder
- vom Zahler als Vorführ-, Test- oder Ersatzfahrzeug genutzt werden.
Der eingeschränkte Anspruch auf Vorsteuerabzug gilt auch nicht für Personenkraftwagen, die von einem Steuerpflichtigen als Anlagevermögen ausschließlich für unternehmerische Zwecke erworben oder unter Einhaltung der Melde- und detaillierten Registrierungspflicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden.
Aufzeichnungspflichten der Mehrwertsteuerpflichtigen
Um die Nutzung des Fahrzeugs, einschließlich des Erwerbs der damit verbundenen Waren und Dienstleistungen, ausschließlich für geschäftliche Zwecke nachzuweisen, ist der Steuerpflichtige verpflichtet, detaillierte Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form zu führen, die dem Finanzamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden müssen.
Im Zusammenhang mit der Änderung der Regeln für den Vorsteuerabzug beim Kauf von Personenkraftwagen wurde auch das Einkommenssteuergesetz Nr. 595/2003 Z.z. (Gesetzblatt) angepasst, nach dem diese nicht abzugsfähige Umsatzsteuer nicht als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe anerkannt wird.
Da diese Änderung derzeit mit einer Reihe von Unklarheiten und unbeantworteten Fragen verbunden ist, wird erwartet, dass eine weitere Gesetzesänderung diese Unklarheiten beseitigen wird. Wir werden Sie selbstverständlich über alle diesbezüglichen Änderungen auf dem Laufenden halten.