Überweisung von 2 % der Steuer an Eltern: Neue Regeln ab 2026

Überweisung von 2 % der Steuer an Eltern: Neue Regeln ab 2026

Überweisung von 2 % der Steuer an Eltern: Neue Regeln ab 2026

Ab dem Jahr 2026 können natürliche Personen erstmals 2 % ihrer für 2025 gezahlten Einkommensteuer an ihre Eltern übertragen – entweder an einen Elternteil oder an beide.

Dieser neue Mechanismus ersetzt die bisherige Elternrente.

Wer gilt als Elternteil

Für die Zwecke der Steuerüberweisung gelten als Eltern:

  • biologische Eltern,

  • Adoptiveltern,

  • Personen, denen das Kind in Pflege anvertraut wurde.

Voraussetzungen für die Überweisung von 2 % an Eltern

Der Elternteil muss zum 31. Dezember 2025 folgende Bedingungen erfüllen:

  • Bezug einer Altersrente, Invaliditätsrente, Dienstaltersrente oder Invaliditätsdienstaltersrente,

  • die Rente muss aus dem slowakischen Sozialversicherungssystem stammen,

  • die Rente muss nach Erreichen des Rentenalters gewährt worden sein.

Eine Überweisung ist nicht möglich, wenn der Elternteil:

  • eine vorzeitige Altersrente bezieht,

  • eine Rente aus dem Ausland erhält.

Zusätzlich gilt:

  • maximal 2 % pro Elternteil,

  • eine Überweisung von 4 % an einen einzelnen Elternteil ist nicht zulässig.

Kombination mit Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen

Das System ermöglicht eine Kombination von Zuwendungen an Eltern und gemeinnützige Organisationen.

Wenn eine Person:

  • 2 % an beide Elternteile überweist,

kann sie zusätzlich:

  • weitere 2 % an eine gemeinnützige Organisation spenden, oder

  • 3 % spenden, wenn sie mindestens 40 Stunden ehrenamtliche Tätigkeit geleistet hat.

Der insgesamt mögliche Anteil beträgt somit:

  • bis zu 6 %,

  • bzw. bis zu 7 % bei ehrenamtlicher Tätigkeit.

Wie und bis wann erfolgt die Überweisung

Über die Steuererklärung

  • bis zum 31. März 2026,

  • bzw. innerhalb einer verlängerten Frist.

Für Arbeitnehmer

  • durch das Formular „Erklärung über die Zuweisung eines Steueranteils“,

  • bis zum 30. April 2026,

  • zusammen mit einer Bestätigung über die Steuerzahlung.

Der Mindestbetrag der Überweisung beträgt EUR 3.

Wann erfolgt die Auszahlung

Gemeinnützige Organisationen

  • innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Einreichungsfrist.

Eltern

  • der Betrag wird an die Sozialversicherungsanstalt überwiesen,

  • und gemeinsam mit der Rente ausgezahlt,

  • in der Regel innerhalb von 4 Monaten.

Fazit

Die neue Regelung bietet Steuerpflichtigen mehr Flexibilität bei der Verwendung eines Teils ihrer Steuer und ermöglicht gleichzeitig eine direkte finanzielle Unterstützung der Eltern.

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