Bratislava
Miroslava Kvočáková
Senior Rechnungswesen Managerin
Steuerberaterin
Mitglied der slowakischen Kammer der Steuerberater
Lektorin
Das Finanzministerium der Slowakischen Republik bereitet ein neues Gesetz über die Erfassung von Erlösen vor, das die bestehenden Rechtsvorschriften ersetzen und der Digitalisierung und der Bekämpfung der Steuerhinterziehung Rechnung tragen soll. Es soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Die Verpflichtung zur Erfassung von Verkaufserlösen gilt für alle Verkäufer – natürliche und juristische Personen, die unternehmerische Tätigkeit oder eine andere selbständige Tätigkeit, unabhängig vom Sitz, ausüben.
Neu ist, dass die Verpflichtung auch auf Subjekte ausgedehnt wird, die bisher davon ausgenommen waren, z. B. gemeinnützige Organisationen mit Geschäftstätigkeit, Notare oder Kleinbauer mit dem Verkauf an mehr als 30 Tagen pro Jahr.
Bestimmte Tätigkeiten bleiben jedoch von der Pflicht zur Erfassung von Verkaufserlösen durch die eKasa-Kasse ausgenommen, z. B. der Verkauf von Wertpapieren, Waren auf Nachnahme, Dienstleistungen in hochgelegenen Einrichtungen ohne Stromanschluss oder die Tätigkeiten von Menschen mit Behinderungen.
Unternehmer können zwischen drei Arten von Registrierkassen wählen:
Jeder Kassenbeleg wird mit einer eindeutigen Kennung und einem QR-Code versehen, mit dem der Kunde die Echtheit des Belegs überprüfen kann.
Die Erfassung von Erlösen erfolgt in Echtzeit.
Internet-Ausfall
Im Falle eines Internetausfalls wird die Speicherung einer Datennachricht mit der Verpflichtung, diese innerhalb von 96 Stunden zu versenden, ermöglicht.
Fehlermeldungen der Kasse
Es wird die Verpflichtung eingeführt, eine Kassenstörung über den eKasa-Bereich des Verkäufers zu melden.
Ab dem 1. März 2026 verpflichtet das Gesetz den Verkäufer, dem Kunden eine bargeldlose Zahlung zu ermöglichen, wenn der Kaufbetrag 1 EUR übersteigt.
Diese Verpflichtung umfasst Zahlungen per Karte, Handy oder QR-Code.
Die einzigen Ausnahmen sind Verkaufsstellen ohne verfügbares Internetsignal oder bei einem Ausfall des Systems der Finanzverwaltung, das die Ausführung einer bargeldlosen Zahlung bestätigt.
Wird einem Kunden die bargeldlose Zahlung verweigert, kann dies zu einer Geldstrafe zwischen 500 und 15 000 EUR führen.